Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Uebersicht üb. Erwerb u. Verlust d. Staatsangehörigkeit im Ausland. 223 
Uebersicht 
über die wesentlichsten Gründe für den Erwerb und den Verlust 
der Staatsangehörigkeit in Belgien, Dänemark, Frankreich, Groß- 
britannien, Italien, den Niederlanden, Oesterreich, Ungarn, Ruß- 
land, Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, 
Argentinien, Brasilien, Mexico und Japan. 
I. Erwerbsgründe. 
1. Erwerb durch Abstammung von einem Staatsangehörigen 
(Jus sanguinis). 
Belgien. Durch Abstammung, auch wenn die Geburt im Aus- 
land erfolgt, erwirbt das Kind eines belgischen Vaters oder, wenn der 
Vater staatlos ist, einer belgischen Mutter die belgische Staatsangehörig- 
keit. Ebenso das Kind eines ausländischen Vaters durch die Geburt 
nach Auflösung der Ehe, wenn die Mutter zur Zeit der Geburt Bel- 
gierin ist (Gesetz vom 8. Juni 1909, Art. 1). 
Das unter 21 Jahre alte uneheliche Kind, dessen Abstammung 
durch Anerkennung oder Urteil festgestellt wird, folgt der Staatsangehörig- 
keit des Elternteils, in Ansehung dessen die Feststellung zuerst erfolgt 
ist. Wird diese für beide Eltern gleichzeitig getroffen, so folgt das 
Kind der Staatsangehörigkeit des Vaters (a. a. O., Art. 2). 
Dänemark. Durch Abstammung, auch wenn die Geburt im Aus- 
land erfolgt, erwirbt das eheliche Kind eines dänischen Vaters die 
dänische Staatsangehörigkeit (Gesetz vom 19. März 1898 in der durch 
das Gesetz vom 23. März 1908 abgeänderten Fassung, 8 1). Ebenso 
erwirbt das uneheliche Kind die dänische Staatsangehörigkeit, wenn 
die Mutter Dänin ist (a. a. O., § 7). 
Frankreich. Durch Abstammung, auch wenn die Geburt im 
Ausland erfolgt, erwirbt das eheliche Kind französischer Eltern die 
französische Staatsangehörigkeit. 
Das uneheliche Kind, dessen Abstammung während seiner Minder- 
jährigkeit durch Anerkennung oder Urteil festgestellt wird, folgt der 
Staatsangehörigkeit des Elternteils, in Ansehung dessen die Feststellung 
zuerst erfolgt ist. Wird diese für beide Eltern gleichzeitig getroffen, so 
folgt das Kind der Staatsangehörigkeit des Vaters (Bürgerliches Ge- 
setzbuch, Art. 8 Nr. 1, in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1889). 
Großbritannien. Durch Abstammung, auch wenn die Geburt 
im Ausland erfolgt, erwirbt das eheliche Kind und der eheliche Enkel 
eines Briten, der seinerseits die britische Staatsangehörigkeit durch Ge- 
burt im Inland erlangt hat, die britische Staatsangehörigkeit (4 Geo. 
I c. 21, s. 1, 2 und 13. Geo. III c. 21, s. 1 snach Hatschek, Eng- 
lisches Staatsrecht, in Marquardsens Handbuch 1905, S. 220.).
	        
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