230 E. Vollzugsvorschriften.
Von fremden Staatsangehörigen kunn der Nachweis verlangt
werden, daß die Gesetzgebung ihres Heimatlandes ihrer Naturalisanon
kein Hindernis in den Weg legt (Gesetz vom 12. Dezember 1895,
Art. 3, 4).
Die Naturalisation erstreckt sich auf die Ehefrau und die Kinder:
doch können letztere innerhalb eines Jahres nach der Volljährigkeit er-
klären, nicht länger in die Naturalisation einbegriffen sein zu wollen
(a. a. O.; Art. 5, 6).
Oesterreich. Bedingungen der Aufnahme sind:
1. Dispositionsfähigkeit oder Antrag des gesetzlichen Vertreters;
2. Unbescholtenheit;
3. Erwerbsfähigkeit oder Vermögen;
4. Zusicherung des Heimatrechts von seiten einer österreichischen
Gemeinde.
Die Zusicherung der Aufnahme in den Heimatverband darf von
einer Gemeinde nicht verweigert werden, in der sich der Bewerber nach
erlangter Volljährigkeit 10 Jahre freiwillig und ununterbrochen auf-
gehalten hat. Die Aufnahme erstreckt sich auf die Ehefrau und die
minderjährigen Kinder (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, § 30; Hof-
kanzleidekrete vom 12. April 1816, 17. Dezember 1817, 30. Jannar
1824, 31. Mai 1831, 30. August 1832; Heimatgesetznovelle vom
5. Dezember 1896, 82, 5).
Ungarn. Ein Ausländer kann naturalisiert werden, wenn er
1. geschäftsfähig ist oder die Einwilligung seines gesetzlichen Ver-
treters besitzt;
in den Verband einer ungarischen Gemeinde aufgenommen ist
oder die Aufnahme in Aussicht gestellt erhalten hat;
seit 5 Jahren ununterbrochen im Lande wohnt;
unbescholten ist;
sich und seine Familie ernähren kann;
. seit 5 Jahren in die Liste der Steuerzahler aufgenommen ist.
Durch Königliche Verleihung können Ausländer auch ohne Cr-
füllung der Bedingungen unter 2, 3 und 6 die Staatsangehörigkeit
erhalten, wenn sie sich um den Staat hervorragende Verdienste er-
worben haben und in Ungarn wohnen oder erklären, sich dort nieder-
lassen zu wollen.
Bei der Naturalisation eines von einem Ungarn Adoptierten
können die Bedingungen unter 3, 5 und 6 erlassen werden, wenn der
Adoptierende die Bedingungen unter 5 und 6 erfüllt.
Die Naturalisation erstreckt sich auf die Ehefrau und die unter
väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder (Gesetz vom 20. X
zember 1879, § 6 bis 17).
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