236 E. Vollzugsvorschriften.
Rußland. —
Schweiz. Die Kantone sind berechtigt, im Wege der Gesetzgebung
zu bestimmen, daß die im Kanton geborenen Kinder von Ausländern,
die im Kanton wohnen, von Gesetzes wegen und ohne daß es einer
Bewilligung des Bundesrats bedürfte, Kantons- und damit Schweizer—
bürger sind,
1. wenn die Mutter schweizerischer Herkunft ist oder
2. wenn die Eltern zur Zeit der Geburt des Kindes wenigstens
5 Jahre ununterbrochen im Kanton gewohnt haben.
Die Kantone sollen das Recht der Option vorbehalten (Gesetz vom
25. Juni 1903, Art. 5). ·
Spanien. Spanier ist das in Spanien geborene Kind eines Aus—
länders, sofern die Eltern im Namen des Kindes für die spanische Staats-
angehörigkeit optieren. Das Kind muß innerhalb eines Jahres nach der
Volljährigkeit erklären, ob es von der spanischen Staatsangehörigkeit
Gebrauch machen will (Bürgerliches Gesetzbuch von 1888, Art. 18, 19).
Vereinigte Staaten von Amerika. Anmerikanischer Bürger
ist jede in den Vereinigten Staaten geborene Person, mit Ausnahme
der Kinder von Ausländern, die sich im Dienste eines fremden Staates
dort aufhalten (Revised Statutes, section 1992 und XIV. Amen-
dement zur Unionsverfassung vom 28. Juli 1868).
Argentinien. Argentinier ist jede in Argentinien geborene
Person; ausgenommen sind die Kinder der Mitglieder fremder Gesandt-
schaften (Verfassung vom 25. September 1860 und Gesetz vom 1. Ok-
tober 1869, Art. 1 Nr. 1).
Brasilien. Brasilianer ist jede in Brasilien geborene Person
mit Ausnahme der Kinder eines Ausländers, der sich im Dienste seines
Staates dort aufhält (Verfassung vom 24. Februar 1891, Art. 69
Nr. 1; Verordnung vom 12. November 1902, Art. 1 § 1).
Mexiko. Mexikaner ist das in Mexiko geborene Kind unbekannter
oder staatloser Eltern (Gesetz vom 28. Mai 1886, Art. 1 Nr. I).
Als Mexikaner wird das in Mexiko geborene Kind ausländischer
Eltern betrachtet, sobald ein Jahr nach Eintritt seiner Volljährigkeit
abgelaufen ist, ohne daß es erklärt, die Staatsangehörigkeit seiner
Eltern beibehalten zu wollen (a. a. O., Art. 2 Nr. I).
Japan. Japaner ist das in Japan geborene Kind unbekannter
oder staatloser Eltern (Gesetz vom 15. März 1899, Art. 4).
7. Erwerb durch Aufenthalt, Wohnsitz, Grundbesitz oder
Erklärung (Option) allein oder in Verbindung mit anderen
Gründen.
Belgien. Das Kind eines früheren Belgiers oder einer früheren
Belgierin kann die belgische Staatsangehörigkeit erwerben, wenn es