Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

236 E. Vollzugsvorschriften. 
Rußland. — 
Schweiz. Die Kantone sind berechtigt, im Wege der Gesetzgebung 
zu bestimmen, daß die im Kanton geborenen Kinder von Ausländern, 
die im Kanton wohnen, von Gesetzes wegen und ohne daß es einer 
Bewilligung des Bundesrats bedürfte, Kantons- und damit Schweizer— 
bürger sind, 
1. wenn die Mutter schweizerischer Herkunft ist oder 
2. wenn die Eltern zur Zeit der Geburt des Kindes wenigstens 
5 Jahre ununterbrochen im Kanton gewohnt haben. 
Die Kantone sollen das Recht der Option vorbehalten (Gesetz vom 
25. Juni 1903, Art. 5). · 
Spanien. Spanier ist das in Spanien geborene Kind eines Aus— 
länders, sofern die Eltern im Namen des Kindes für die spanische Staats- 
angehörigkeit optieren. Das Kind muß innerhalb eines Jahres nach der 
Volljährigkeit erklären, ob es von der spanischen Staatsangehörigkeit 
Gebrauch machen will (Bürgerliches Gesetzbuch von 1888, Art. 18, 19). 
Vereinigte Staaten von Amerika. Anmerikanischer Bürger 
ist jede in den Vereinigten Staaten geborene Person, mit Ausnahme 
der Kinder von Ausländern, die sich im Dienste eines fremden Staates 
dort aufhalten (Revised Statutes, section 1992 und XIV. Amen- 
dement zur Unionsverfassung vom 28. Juli 1868). 
Argentinien. Argentinier ist jede in Argentinien geborene 
Person; ausgenommen sind die Kinder der Mitglieder fremder Gesandt- 
schaften (Verfassung vom 25. September 1860 und Gesetz vom 1. Ok- 
tober 1869, Art. 1 Nr. 1). 
Brasilien. Brasilianer ist jede in Brasilien geborene Person 
mit Ausnahme der Kinder eines Ausländers, der sich im Dienste seines 
Staates dort aufhält (Verfassung vom 24. Februar 1891, Art. 69 
Nr. 1; Verordnung vom 12. November 1902, Art. 1 § 1). 
Mexiko. Mexikaner ist das in Mexiko geborene Kind unbekannter 
oder staatloser Eltern (Gesetz vom 28. Mai 1886, Art. 1 Nr. I). 
Als Mexikaner wird das in Mexiko geborene Kind ausländischer 
Eltern betrachtet, sobald ein Jahr nach Eintritt seiner Volljährigkeit 
abgelaufen ist, ohne daß es erklärt, die Staatsangehörigkeit seiner 
Eltern beibehalten zu wollen (a. a. O., Art. 2 Nr. I). 
Japan. Japaner ist das in Japan geborene Kind unbekannter 
oder staatloser Eltern (Gesetz vom 15. März 1899, Art. 4). 
7. Erwerb durch Aufenthalt, Wohnsitz, Grundbesitz oder 
Erklärung (Option) allein oder in Verbindung mit anderen 
Gründen. 
Belgien. Das Kind eines früheren Belgiers oder einer früheren 
Belgierin kann die belgische Staatsangehörigkeit erwerben, wenn es
	        
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