Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz v. 22. Juli 1913. 13
auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche
Vertretung dem Aufgenommenen oder Eingebürgerten kraft
elterlicher Gewalt zusteht. Ausgenommen sind Töchter, die ver-
heiratet sind oder verheiratet gewesen sind.
§ 17.
Die Staatsangehörigkeit geht verloren
durch Entlassung (88 18 bis 24),
2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörig-
keit (8§ 25), 1
durch Nichterfüllung der Wehrpflicht (88 26, 29),
durch Ausspruch der Behörde (88 27 bis 29),
für ein uneheliches Kind durch eine von dem Angehörigen
eines anderen Bundesstaats oder von einem Ausländer
bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legiti-
mation,
6. für eine Deutsche durch Eheschließung mit dem Angehörigen
eines anderen Bundesstaats oder mit einem Ausländer.
8 18.
Die Entlassung einer Ehefrau kann nur von dem Manne
und, sofern dieser ein Deutscher ist, nur zugleich mit seiner
Entlassung beuntragt werden. Der Antrag bedarf der Zu-
stimmung der Frau.
–19V
Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Gewalt
oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen
Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormund-
schaftsgerichts beantragt werden. Gegen die Entscheidung des
Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft die
Beschwerde zu; gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist
die weitere Beschwerde unbeschränkt zulässig.
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht er-
forderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für
sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt für ein Kind beantragt
und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes
zusteht. Erstreckt sich der Wirkungskreis eines der Mutter be-
stellten Beistandes auf die Sorge für die Person des Kindes,
so bedarf die Mutter zu dem Antrag auf Entlassung des Kindes
der Genehmigung des Beistandes.
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*tn