Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

238 E. Vollzugsvorschriften. 
Italien. Das im Ausland geborene Kind eines früheren 
Italieners wird Ausländer; es kann die ikalienische Staatsangehörig- 
keit auf Grund einer innerhalb eines Jahres nach der Volljährigkeit 
abzugebenden Erklärung für sich in Anspruch nehmen, muß aber inner- 
halb eines Jahres nach dieser Erklärung im Königreiche Wohnsitz 
nehmen. 
Hat es in Italien ein öffentliches Amt angenommen oder in der 
italienischen Armee oder Marine gedient, dient es dort oder genügt 
es seiner Wehrpflicht auf andere Weise, ohne seine Ausländereigen- 
schaft als Befreiungsgrund geltend zu machen, so soll es ohne weiteres 
als Italiener angesehen werden. 
Dasselbe gilt für das in Italien geborene Kind eines Ausländers, 
der nicht 10 Jahre ununterbrochen dort gewohnt hat (Bürgerliches 
Gesetzbuch vom 25. Juni 1865, Art. 6, 8 Abf. 3). 
Niederlande. — Oesterreich. — Ungarn. — 
Rußland. Die in Rußland von Ausländern geborenen Kinder, 
die in Rußland erzogen sind, oder die, wenn sie im Ausland ge- 
boren sind, in russischen Hoch= oder Mittelschulen studiert haben, 
können innerhalb eines Jahres nach der Volljährigkeit für die rus- 
sische ggertanenschaft optieren (Gesetzbuch des Russischen Reichs 1899, 
Art. 850). 
Ein Oprionsrecht haben ferner volljährige Kinder eines naturali- 
sierten Ausländers (a. a. O., Art. 851) und Kinder einer Rusfin, die 
ihre Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem Ausländer ver- 
loren hatte und deren Ehe aufgelöst worden ist (a. a. O., Art. 854). 
Schweiz. — 
Spanien. Wegen des Optionsrechts der in Spanien geborenen 
Kinder von Ausländern vgl. oben 1 Nr. 6. 
Optieren kann ferner das im Ausland geborene Kind eines spani- 
schen Vaters oder einer spanischen Mutter, das seine Staatsangehörig- 
keit infolge Verlusts der Staatsangehörigkeit seiner Eltern verloren 
7 Gbürgerliches Gesetzbuch von 1888, Art. 24 in Verbindung mit 
Irt. 19). 
Vereinigte Staaten von Amerika. — Argentinien. — 
Brasilien. Die im Ausland geborenen ehelichen Kinder eines 
brasilianischen Vaters oder unehelichen Kinder einer brasilianischen 
Mutter sind Brasilianer, sofern sie ihren Wohnsitz in Brasilien nehmen. 
Ebenso die in Brasilien wohnenden Ausländer, die liegende Güter in 
Brasilien besitzen und mit einer Brasilianerin verheiratet sind oder 
Kinder brasilianischer Staatsangehörigkeit haben, sofern sie nicht er- 
klären, ihre Nationalität nicht wechseln zu wollen (Verfassung vom 
24. Februar 1891, Art. 69 Nr. 2; Verordnung vom 12. November 
1902, Art. 1, §§ 2, 5).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.