238 E. Vollzugsvorschriften.
Italien. Das im Ausland geborene Kind eines früheren
Italieners wird Ausländer; es kann die ikalienische Staatsangehörig-
keit auf Grund einer innerhalb eines Jahres nach der Volljährigkeit
abzugebenden Erklärung für sich in Anspruch nehmen, muß aber inner-
halb eines Jahres nach dieser Erklärung im Königreiche Wohnsitz
nehmen.
Hat es in Italien ein öffentliches Amt angenommen oder in der
italienischen Armee oder Marine gedient, dient es dort oder genügt
es seiner Wehrpflicht auf andere Weise, ohne seine Ausländereigen-
schaft als Befreiungsgrund geltend zu machen, so soll es ohne weiteres
als Italiener angesehen werden.
Dasselbe gilt für das in Italien geborene Kind eines Ausländers,
der nicht 10 Jahre ununterbrochen dort gewohnt hat (Bürgerliches
Gesetzbuch vom 25. Juni 1865, Art. 6, 8 Abf. 3).
Niederlande. — Oesterreich. — Ungarn. —
Rußland. Die in Rußland von Ausländern geborenen Kinder,
die in Rußland erzogen sind, oder die, wenn sie im Ausland ge-
boren sind, in russischen Hoch= oder Mittelschulen studiert haben,
können innerhalb eines Jahres nach der Volljährigkeit für die rus-
sische ggertanenschaft optieren (Gesetzbuch des Russischen Reichs 1899,
Art. 850).
Ein Oprionsrecht haben ferner volljährige Kinder eines naturali-
sierten Ausländers (a. a. O., Art. 851) und Kinder einer Rusfin, die
ihre Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem Ausländer ver-
loren hatte und deren Ehe aufgelöst worden ist (a. a. O., Art. 854).
Schweiz. —
Spanien. Wegen des Optionsrechts der in Spanien geborenen
Kinder von Ausländern vgl. oben 1 Nr. 6.
Optieren kann ferner das im Ausland geborene Kind eines spani-
schen Vaters oder einer spanischen Mutter, das seine Staatsangehörig-
keit infolge Verlusts der Staatsangehörigkeit seiner Eltern verloren
7 Gbürgerliches Gesetzbuch von 1888, Art. 24 in Verbindung mit
Irt. 19).
Vereinigte Staaten von Amerika. — Argentinien. —
Brasilien. Die im Ausland geborenen ehelichen Kinder eines
brasilianischen Vaters oder unehelichen Kinder einer brasilianischen
Mutter sind Brasilianer, sofern sie ihren Wohnsitz in Brasilien nehmen.
Ebenso die in Brasilien wohnenden Ausländer, die liegende Güter in
Brasilien besitzen und mit einer Brasilianerin verheiratet sind oder
Kinder brasilianischer Staatsangehörigkeit haben, sofern sie nicht er-
klären, ihre Nationalität nicht wechseln zu wollen (Verfassung vom
24. Februar 1891, Art. 69 Nr. 2; Verordnung vom 12. November
1902, Art. 1, §§ 2, 5).