Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

240 E. Vollzugsvorschriften. 
nicht erteilt, wenn politische Gründe oder die Wehrpflicht entgegen- 
stehen. 
Schweiz. Der Schweizerbürger kann aus seinem Kantons= und 
Gemeindebürgerrecht entlassen werden, wenn er 
1. in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hat; 
2. nach den Gesetzen des Landes, wo er wohnt, handlungsfähig ist; 
3. das Bürgerrecht eines anderen Staates für sich, seine Ehefrau 
und seine Kinder erworben hat oder ein solches ihm bereits zu- 
gesichert ist. 
Die sodann erfolgende Entlassung aus dem Kantons= und Ge- 
meindebürgerrecht schließt den Verlust des Schweizerbürgerrechts in sich. 
Die Entlassung erstreckt sich auf die Ehefrau und die Kinder, soweit 
sie unter ehemännlicher oder elterlicher Gewalt stehen, wenn nicht eine 
besondere Ausnahme gemacht ist (Gesetz vom 25. Juni 1903, Art. 7 
bis 9). 
Spanien. — Vereinigte Staaten von Amerika. — Argen- 
tinien. — Brasilien. — Mexiko. — 
Japan. Die Entlassung aus dem Staatsverbande kann einem 
über 17 Jahre alten Japaner nicht gewährt werden, welcher seiner 
Wehrpflicht im Heere oder der Marine nicht genügt hat, es sei denn, 
daß er hiervon befreit ist (Gesetz vom 15. März 1899, Art. 24). 
2. Verlust durch Verzicht. 
Belgien. Das im Ausland geborene Kind eines Belgiers, der 
selbst im Ausland geboren ist, kann die belgische Staatsangehörigkeit 
ablehnen, wenn es eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt (Gesetz vom 
8. Juni 1909, Art. 12). 
Dänemark. — 
Frankreich. Ueber das Ablehnungsrecht der in Frankreich ge- 
borenen Kinder von Ausländern und der minderjährigen Kinder von 
Ausländern, die sich in Frankreich naturalisieren lassen, vgl. oben I 
Nr. 4, 6 und 7. 
Großbritannien. Wer die britische Staatsangehörigkeit durch 
Geburt im Inland erworben hat, kann sie nach Eintritt der Volljährig- 
keit durch ordnungsmäßige Erklärung aufgeben, wenn er durch die 
Geburt auch eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat und sie zur 
Zeit der Abgabe der Erklärung noch besitzt. Das gleiche gilt für 
eine im Ausland geborene Person, deren Vater britischer Untertan ist 
(Naturalisationsakte 1870, 8. 4). 
Wer die englische Staatsangehörigkeit durch Naturalisation er- 
worben hat, kann auf sie nur verzichten, wenn dies durch einen Staats- 
vertrag vorgesehen ist (a. a. O., §. 3).
	        
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