240 E. Vollzugsvorschriften.
nicht erteilt, wenn politische Gründe oder die Wehrpflicht entgegen-
stehen.
Schweiz. Der Schweizerbürger kann aus seinem Kantons= und
Gemeindebürgerrecht entlassen werden, wenn er
1. in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hat;
2. nach den Gesetzen des Landes, wo er wohnt, handlungsfähig ist;
3. das Bürgerrecht eines anderen Staates für sich, seine Ehefrau
und seine Kinder erworben hat oder ein solches ihm bereits zu-
gesichert ist.
Die sodann erfolgende Entlassung aus dem Kantons= und Ge-
meindebürgerrecht schließt den Verlust des Schweizerbürgerrechts in sich.
Die Entlassung erstreckt sich auf die Ehefrau und die Kinder, soweit
sie unter ehemännlicher oder elterlicher Gewalt stehen, wenn nicht eine
besondere Ausnahme gemacht ist (Gesetz vom 25. Juni 1903, Art. 7
bis 9).
Spanien. — Vereinigte Staaten von Amerika. — Argen-
tinien. — Brasilien. — Mexiko. —
Japan. Die Entlassung aus dem Staatsverbande kann einem
über 17 Jahre alten Japaner nicht gewährt werden, welcher seiner
Wehrpflicht im Heere oder der Marine nicht genügt hat, es sei denn,
daß er hiervon befreit ist (Gesetz vom 15. März 1899, Art. 24).
2. Verlust durch Verzicht.
Belgien. Das im Ausland geborene Kind eines Belgiers, der
selbst im Ausland geboren ist, kann die belgische Staatsangehörigkeit
ablehnen, wenn es eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt (Gesetz vom
8. Juni 1909, Art. 12).
Dänemark. —
Frankreich. Ueber das Ablehnungsrecht der in Frankreich ge-
borenen Kinder von Ausländern und der minderjährigen Kinder von
Ausländern, die sich in Frankreich naturalisieren lassen, vgl. oben I
Nr. 4, 6 und 7.
Großbritannien. Wer die britische Staatsangehörigkeit durch
Geburt im Inland erworben hat, kann sie nach Eintritt der Volljährig-
keit durch ordnungsmäßige Erklärung aufgeben, wenn er durch die
Geburt auch eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat und sie zur
Zeit der Abgabe der Erklärung noch besitzt. Das gleiche gilt für
eine im Ausland geborene Person, deren Vater britischer Untertan ist
(Naturalisationsakte 1870, 8. 4).
Wer die englische Staatsangehörigkeit durch Naturalisation er-
worben hat, kann auf sie nur verzichten, wenn dies durch einen Staats-
vertrag vorgesehen ist (a. a. O., §. 3).