Uebersicht üb. Erwerb u. Verlust d. Staatsangehörigkeit im Ausland. 241
Italien. Wer vorschriftsmäßig auf die italienische Staats-
angehörigkeit verzichtet und seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt,
verliert die italienische Staatsangehörigkeit (Bürgerliches Gesetzbuch
vom 25. Juni 1865, Art. 11 Abs. 1 Nr. 1).
Der Verlust erstreckt sich auf die Ehefrau und die minderjährigen
Kinder, es sei denn, daß sie ihren Wohnsitz im Königreiche behalten
a. a. O., Art. 11 Abs. 2).
Niederlande. Wegen des Ausschlagungsrechts der in die
Naturalisation einbegriffenen Kinder vgl. oben 1 Nr. 4.
Oesterreich. Stillschweigender Verzicht kann angenommen werden
bei Auswanderung, Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit und
Eintritt in fremde Staatsdienste.
Ungarn. — Rußland. — Schweiz. — Spanien. —
Vereinigte Staaten von Amerika. Das amerikanische Bürger-
recht kann durch Verzicht aufgegeben werden (Revised Statutes 1999).
Ein Verzicht wird auch angenommen bei demjenigen, der aus
dem Heeres= oder Seedienst desertiert oder nach rechtmäßiger Anwer-
bung den Anwerbungsbezirk oder die Vereinigten Staaten verläßt,
um sich der Aushebung zu entziehen (Revised Statutes, s. 1996,
1998).
Argentinien. — Brasilien. — Mexiko. — Japan. —
3. Verlust durch Aberkennung.
Belgien. — Dänemark. — Frankreich. — Großbritan-=
nien. — Italien. — Niederlande. — Oesterreich. —
Ungarn. Wer ohne Bewilligung der zuständigen Behörde in den
Dienst eines fremden Staates tritt und den Dienst trotz Aufforderung
der Behörde nicht binnen einer bestimmten Frist verläßt, kann der
ungarischen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt werden (Gesetz
vom 20. Dezember 1879, § 30).
Rußland. — Schweiz. — Spanien. — Vereinigte
Staaten von Amerika. — Argentinien. — Brasilien. —
Nexiko. — Japan. —
4. Verlust durch Aufenthalt im Ausland oder durch
Auswanderung.
Belgien. — Dänemark. — Frankreich. — Großbritan-
nien. — Italien. —
Niederlande. Durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt
im Ausland geht die Staatsangehörigkeit für solche Niederländer ver-
loren, die außerhalb des Königreiches oder seiner Kolonien geboren
sind; Abwesenheit in Ausübung eines öffentlichen Dienstes ist aus-
v. Welser, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 16