Uebersicht üb. Erwerb u. Verlust d. Staatsangehörigkeit im Ausland. 243
Erlaubnis zur Verlängerung der Abwesenheit nachzusuchen, verliert
die mexikanische Staatsangehörigkeit. (Gesetz vom 28. Mai 1886,
Art. 2 Nr. II).
Japan. —
5. Verlust durch Eintritt in fremden Staats= oder
Militärdienst.
Belgien. — Dänemark. —
Frankreich. Wer ein öffentliches Amt von einer fremden Regie—
rung annimmt und es auf die Aufforderung der französischen Regie—
rung nicht innerhalb einer bestimmten Frist niederlegt, ferner wer ohne
Erlaubnis der französischen Regierung in fremden Militärdienst tritt,
verliert die französische Staatsangehörigkeit (Bürgerliches Gesetzbuch,
Art. 17 Nr. 3, 4 in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1889).
Großbritannien. —
Italien. Wer ohne Erlaubnis der Regierung im Ausland ein
Staatsamt annimmt oder in den Militärdienst einer fremden Macht
eintritt, verliert die italienische Staatsangehörigkeit (Bürgerliches Gesetz-
buch vom 25. Juni 1865, Art. 11 Nr. 3). Wegen der Ausdehnung
des Verlustes auf Frau und Kinder (a. a. O., Art. 11 Abs. 2) vgl.
oben II Nr. 1.
Niederlande. Wer in fremde Kriegs= oder Staatsdienste ohne
Königliche Ermächtigung eintritt, verliert die niederländische Staats-
angehörigkeit. Der Verlust erstreckt sich auf die Ehefrau (Gesetz vom
12. Dezember 1892, Art. 7 Nr. 4, Art. 5 Abst. 1).
Oesterreich. Der Eintritt in fremden Staatsdienst kann als
Verzicht angesehen werden, wenn dieser Eintritt unter Umständen er-
folgt, die einen solchen Rückschluß gestatten (vgl. Mayrhofer, Handbuch
f. d. polit. Verwaltungsdienst, Wien 1896 Band II S. 939 und I. Er-
gänzungsband, Wien 1909 S. 601). ·
Ungarn.Vgl.oben11Nr.3.
Rußland. — Schweiz. —
Spanien. Wer ohne Erlaubnis des Königs ein Amt von einer
ausländischen Regierung annimmt oder in den Heeresdienst einer fremden
Macht eintritt, verliert die spanische Staatsangehörigkeit (Bürgerliches
Gesetzbuch von 1888, Art. 20, 23).
Vereinigte Staaten von Amerika. —
Argentinien. Wer ein öffentliches Amt von einer ausländischen
Regierung ohne Erlaubnis des Kongresses annimmt, darf keine poli—
tischen Rechte in Argentinien ausüben, sofern er nicht vom Kongreß
rehabilitiert wird (Gesetz vom 1. Oktober 1869, Art. 8, 9).
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