16 A. Gesetzestexte.
Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine
Staatsangehörigkeit mit der Vollendung des einunddreißigsten
Lebensjahrs, sofern er bis zu diesem Zeitpunkt noch keine end-
gültige Entscheidung über seine Dienstverpflichtung herbeigeführt
hat, auch eine Zurückstellung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht
erfolgt ist.
Ein fahnenflüchtiger Deutscher, der im Inland weder seinen
Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine
Staatsangehörigkeit mit dem Ablauf von zwei Jahren nach
Bekanntmachung des Beschlusses, durch den er für fahnenflüchtig
erklärt worden ist (§ 360 der Militärstrafgerichtsordnung). Diese
Vorschrift findet keine Anwendung auf Mannschaften der Reserve,
der Land= oder Seewehr und der Ersatzreserve, die für fahnen-
flüchtig erklärt worden sind, weil sie einer Einberufung zum
Dienste keine Folge geleistet haben, es sei denn, daß die Ein-
berufung nach Bekanntmachung der Kriegsbereitschaft oder nach
Anordnung der Mobilmachung erfolgt ist.
Wer auf Grund der Vorschriften des Abs. 1 oder 2 seine
Staatsangehörigkeit verloren hat, kann von einem Bundesstaate
nur nach Anhörung der Militärbehörde eingebürgert werden.
Weist er nach, daß ihm ein Verschulden nicht zur Last füällt,
so darf ihm die Einbürgerung von dem Bundesstaate, dem er
früher angehörte, nicht versagt werden.
827.
Ein Deutscher, der sich im Ausland aufhält, kann seiner
Staatsangehörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde seines
Heimatstaats verlustig erklärt werden, wenn er im Falle eines
Krieges oder einer Kriegsgefahr einer vom Kaiser angeordneten
Aufforderung zur Rückkehr keine Folge leistet.
Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er durch
den Beschluß die Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten.
8 28.
Ein Deutscher, der ohne Erlaubnis seiner Regierung in
ausländische Staatsdienste getreten ist, kann seiner Staats-
angehörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde seines Heimat-
staats verlustig erklärt werden, wenn er einer Aufforderung
zum Austritt nicht Folge leistet.