Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

16 A. Gesetzestexte. 
Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine 
Staatsangehörigkeit mit der Vollendung des einunddreißigsten 
Lebensjahrs, sofern er bis zu diesem Zeitpunkt noch keine end- 
gültige Entscheidung über seine Dienstverpflichtung herbeigeführt 
hat, auch eine Zurückstellung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht 
erfolgt ist. 
Ein fahnenflüchtiger Deutscher, der im Inland weder seinen 
Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine 
Staatsangehörigkeit mit dem Ablauf von zwei Jahren nach 
Bekanntmachung des Beschlusses, durch den er für fahnenflüchtig 
erklärt worden ist (§ 360 der Militärstrafgerichtsordnung). Diese 
Vorschrift findet keine Anwendung auf Mannschaften der Reserve, 
der Land= oder Seewehr und der Ersatzreserve, die für fahnen- 
flüchtig erklärt worden sind, weil sie einer Einberufung zum 
Dienste keine Folge geleistet haben, es sei denn, daß die Ein- 
berufung nach Bekanntmachung der Kriegsbereitschaft oder nach 
Anordnung der Mobilmachung erfolgt ist. 
Wer auf Grund der Vorschriften des Abs. 1 oder 2 seine 
Staatsangehörigkeit verloren hat, kann von einem Bundesstaate 
nur nach Anhörung der Militärbehörde eingebürgert werden. 
Weist er nach, daß ihm ein Verschulden nicht zur Last füällt, 
so darf ihm die Einbürgerung von dem Bundesstaate, dem er 
früher angehörte, nicht versagt werden. 
827. 
Ein Deutscher, der sich im Ausland aufhält, kann seiner 
Staatsangehörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde seines 
Heimatstaats verlustig erklärt werden, wenn er im Falle eines 
Krieges oder einer Kriegsgefahr einer vom Kaiser angeordneten 
Aufforderung zur Rückkehr keine Folge leistet. 
Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er durch 
den Beschluß die Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten. 
8 28. 
Ein Deutscher, der ohne Erlaubnis seiner Regierung in 
ausländische Staatsdienste getreten ist, kann seiner Staats- 
angehörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde seines Heimat- 
staats verlustig erklärt werden, wenn er einer Aufforderung 
zum Austritt nicht Folge leistet.
	        
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