Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Preuß. Min. Verf. v. 12. Jan. 1914, betr. d. Ausf. d. R. u. StG. 293 
in der Hand zu behalten sein. Nur da, wo ein sehr starker Abfluß 
der Bevölkerung nach dem Auslande stattfindet, darf die Erteilung 
beider Ausweispapiere den Unterbehörden übertragen werden. 
D. Die Unterbehörden haben die von ihnen ausgefertigten Staats- 
angehörigkeitsausweise und Heimatscheine in je ein besonderes Ver- 
zeichnis einzutragen, das enthalten muß: 
1. Namen, Stand, Wohnung, Datum und Ort der Geburt des 
Antragstellers, 
2. gegebenenfalls Namen der Ehefrau, Namen, Datum und Ort 
der Geburt seiner Kinder, 
den Staat, für den der Ausweis beantragt war, 
die Dauer der Gültigkeit des Ausweises, 
Auskunft über die Militärverhältnisse des Gesuchstellers und 
event. seiner Söhne. 
Die Regierungspräsidenten haben in einer den örtlichen Ver- 
hältnissen entsprechenden Weise — etwa durch Einforderung der Ver- 
zeichnisse, bei Gelegenheit von Revisionen an Ort und Stelle pp. — zu 
kontrollieren, ob die Unterbehörden den ihnen obliegenden Verpflich- 
tungen nachkommen und ihre Befugnisse nicht überschreiten. 
E. Nach welchem Lande die Heimatscheine zu erteilen sind, hat 
auch künftig auf die Frage der Uebertragbarkeit der Ausfertigung der 
Scheine keinen Einfluß. 
II. Vorenthaltung und Beschränkung. 
Die Erteilung von Heimatscheinen und Staatsangehörigkeits- 
ausweisen ist — abgesehen von Personen, welche die preußische 
Staatsangehörigkeit nicht mehr besitzen — zun versagen: 
1. Personen, die in Deutschland bestraft sind, sofern sie sich der 
Strafvollstreckung entziehen, und die Strafe noch nicht verjährt ist, 
sowie Personen, die steckbrieflich verfolgt werden. Solchen Personen 
können jedoch Heimatscheine und Staatsangehörigkeitsausweise erteilt 
werden, wenn die betreffende Anklage= oder die Strafvollstreckungs- 
behörde sich damit einverstanden erklärt hat. 1 
Von der durch § 18a der Verordnung des Bundesrats vom 
16. Juni 1882/ 9. Juli 1896 (Just. Min. Bl. 1882 S. 207, 1896 
S. 267) gegebenen Befugnis, die Strafregister zur Ermittelung steck- 
brieflich verfolgter Personen zu benutzen, ist nach wie vor in allen 
Fällen des Erlasses von Steckbriefen seitens der Polizeibehörden 
(5 131 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) Gebrauch zu machen. Die 
Polizeibehörden haben stets bei Erlaß eines Steckbriefes die Nieder- 
legung einer Steckbriefnachricht bei dem Strafregister zu bewirken, 
falls nicht aus besonderen Gründen eine solche Maßnahme unnötig 
oder unangemessen erscheint. Es empfiehlt sich jedoch nicht, Steckbriefe 
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