Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Preuß. Min. Verf. v. 12. Jan. 1914, betr. d. Ausf. d. R. u. StG. 295 
In Abweichung von den Bestimmungen zu 2 bis d kann nach 
Einholung einer Aeußerung der Ersatz= bzw. Militärbehörde die Er- 
teilung des Heimatscheines ausnahmsweise erfolgen, wenn dies die 
Landespolizeibehörde (Regierungspräsident, für den Landespolizeibezirk 
Berlin der hiesige Polizeipräsident) durch besondere Umstände für 
gerechtfertigt erachtet. 
3. Eine Beschränkung dahin, daß Heimatscheine etwa nur nach 
Ländern erteilt werden dittfen, welche den Aufenthalt (z. B. auf 
Grund von Niederlassungsverträgen) oder eine Rechtshandlung von 
der Beibringung eines solchen Scheines abhängig machen, tritt auch 
künftig nicht ein. Es kann vielmehr nach wie vor ein Heimatschein 
erteilt werden, gleichviel nach welchem Staate hin er beantragt wird, 
und ob der Antrag erfolgt, weil die Behörden des Aufenthaltsstaates 
die Beibringung eines Heimatscheins verlangen oder weil lediglich der 
Gesuchsteller seinerseits ein Interesse daran hat, im Besitz eines Aus- 
weises über seine Staatsangehörigkeit bezw. die Reichsangehörigkeit 
u sein. 
u III. Formulare. 
1. Für Heimatscheine und Staatsangehörigkeitsausweise sind durch 
Bundesratsbeschluß vom 27. November 1913 anderweit einheitliche 
Muster festgesetzt worden (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 1208 
und 1210). Es dürfen künftig nur noch diesen Mustern entsprechende 
Formulare verwandt werden, die, wie bisher, durch die Regierung in 
Arnsberg (seitens des hiesigen Polizeipräsidenten direkt) von der Reichs- 
druckerei zu beziehen sind (ovgl. Runderlaß vom 17. Dezember v. Irs.). 
Zu Heimatscheinen sind für Familien und für Einzelpersonen 
besondere Formulare (vgl. Vordrucke 12 bis 19) zu verwenden. Vor 
der Miteintragung von Söhnen der Gesuchsteller muß aber besonders 
auf deren Militärpflicht geachtet werden. · 
Die Rückseite der Formulare zu Staatsangehörigkeits- 
ausweisen (Vordrucke 5 bis 9) kann, wie seither, zur Bezeichnung 
der Ehefrau und Kinder benutzt werden, auf die sich der Ausweis mit 
beziehen soll. 
2. Alle Heimatscheine und Staatsangehörigkeitsausweise sind mit 
der Amtsbezeichnung und dem Siegel des Regierungspräsidenten (Polizei- 
präsidenten von Berlin) auszustellen. Sofern sie nicht von diesem selbst 
oder seinem Stellvertreter ausgefertigt werden, müssen sie außer dem 
Siegel des Regierungspräsidenten — dessen Unterschrift in diesem Falle 
entbehrlich ist — folgenden Vermerk tragen: 
Ausgefertigt im Auftrage des Königlichen Regierungspräsidenten 
Der (3. B. Landrat des Kreises N.) 
(Siegel.) (Unterschrift.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.