Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

310 E. Vollzugsvorschriften. 
Rande mit ihrem Siegel versehen. Die Distriktsverwaltungsbehörden 
empfangen die benötigten Formblätter auf Bedarfsanzeige von den 
Verlagsämtern der Regierungen gegen Ersatz der Herstellungskosten und 
dürfen nur auf solchen Formblättern Staatsangehörigkeitsausweise aus- 
fertigen. « 
55. Die Heimatscheine und die Staatsangehörigkeitsausweise (An- 
lage 5 und 6) stellt die Distriktsverwaltungsbehörde aus, in deren Be- 
zirk der Antragsteller beheimatet ist, bei Mangel einer Heimat zuletzt 
seine Niederlassung und bei Mangel einer solchen einen Aufenthalt 
hatte. In München ist die Polizeidirektion zuständig. 
56. Die Gültigkeit eines Heimatscheins kann bis zu einem Zeit- 
raume von 10 Jahren bemessen werden. 
57. Wenn der Distriktsverwaltungsbehörde die persönlichen Ver- 
hältnisse des Antragstellers nicht bekannt sind, hat sie vor Ausstellung 
des Heimatscheins zu prüfen, ob Anlaß besteht, an seiner Geschäfts- 
fähigkeit zu zweifeln, dann ob anzunehmen ist, daß sich der Antrag- 
steller des Heimatscheins bedienen wird, um sich wesentlichen öffentlich- 
rechtlichen Pflichten im Inlande zu entziehen. Hierbei kommen be- 
sonders in Betracht die Vereitelung der Strafverfolgung und des 
Strafvollzugs, die Verletzung der Wehrpflicht (einschließlich der Militär- 
pflicht und der aktiven Dienstpflicht) und der Ordnungsvorschriften der 
Wehrordnung, erhebliche Rückstände an öffentlichen Leistungen gegen- 
über dem Staate oder den Gemeinden, wesentliche Belastung der 
öffentlichen Armenpflege durch Nichterfüllung der gesetzlichen Unterhalts- 
pflicht. 
58. Der Antragsteller ist bei Anlaß darauf aufmerksam zu machen, 
daß der Heimatschein die in ausländischen Staaten besonders vor- 
geschriebenen Reise= oder Ausweispapiere (Pässe, Paßkarten, Wander- 
bücher, Dienstbotenbücher) nicht ersetzt. · 
59. Der Staatsangehörigkeitsausweis ist nur auszustellen, wenn 
der Antragsteller sein Heimatrecht oder den Besitz der Staatsangehörig- 
keit ohne Heimatrecht nachgewiesen hat. 
Zu 8 40. 60. Im ersten Rechtszug entscheidet der verwaltungsrechtliche 
Senat der Regierung, Kammer des Innern, im zweiten der Verwaltungs- 
gerichtshof. ". 
Das Verfahren bemißt sich nach dem Gesetz über den Verwaltungs- 
gerichtshof. « 
Statistik. 61. Die Regierungen, Kammern des Innern, haben alljährlich 
im Januar dem Statistischen Landesamt für das abgelaufene Jahr 
eine Uebersicht nach Anlage 9 zu übersenden. 
Aufeehoben 62. Außer Kraft treten die Ministerialbekanntmachungen und eent- 
Isten. schließungen vom «
	        
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