310 E. Vollzugsvorschriften.
Rande mit ihrem Siegel versehen. Die Distriktsverwaltungsbehörden
empfangen die benötigten Formblätter auf Bedarfsanzeige von den
Verlagsämtern der Regierungen gegen Ersatz der Herstellungskosten und
dürfen nur auf solchen Formblättern Staatsangehörigkeitsausweise aus-
fertigen. «
55. Die Heimatscheine und die Staatsangehörigkeitsausweise (An-
lage 5 und 6) stellt die Distriktsverwaltungsbehörde aus, in deren Be-
zirk der Antragsteller beheimatet ist, bei Mangel einer Heimat zuletzt
seine Niederlassung und bei Mangel einer solchen einen Aufenthalt
hatte. In München ist die Polizeidirektion zuständig.
56. Die Gültigkeit eines Heimatscheins kann bis zu einem Zeit-
raume von 10 Jahren bemessen werden.
57. Wenn der Distriktsverwaltungsbehörde die persönlichen Ver-
hältnisse des Antragstellers nicht bekannt sind, hat sie vor Ausstellung
des Heimatscheins zu prüfen, ob Anlaß besteht, an seiner Geschäfts-
fähigkeit zu zweifeln, dann ob anzunehmen ist, daß sich der Antrag-
steller des Heimatscheins bedienen wird, um sich wesentlichen öffentlich-
rechtlichen Pflichten im Inlande zu entziehen. Hierbei kommen be-
sonders in Betracht die Vereitelung der Strafverfolgung und des
Strafvollzugs, die Verletzung der Wehrpflicht (einschließlich der Militär-
pflicht und der aktiven Dienstpflicht) und der Ordnungsvorschriften der
Wehrordnung, erhebliche Rückstände an öffentlichen Leistungen gegen-
über dem Staate oder den Gemeinden, wesentliche Belastung der
öffentlichen Armenpflege durch Nichterfüllung der gesetzlichen Unterhalts-
pflicht.
58. Der Antragsteller ist bei Anlaß darauf aufmerksam zu machen,
daß der Heimatschein die in ausländischen Staaten besonders vor-
geschriebenen Reise= oder Ausweispapiere (Pässe, Paßkarten, Wander-
bücher, Dienstbotenbücher) nicht ersetzt. ·
59. Der Staatsangehörigkeitsausweis ist nur auszustellen, wenn
der Antragsteller sein Heimatrecht oder den Besitz der Staatsangehörig-
keit ohne Heimatrecht nachgewiesen hat.
Zu 8 40. 60. Im ersten Rechtszug entscheidet der verwaltungsrechtliche
Senat der Regierung, Kammer des Innern, im zweiten der Verwaltungs-
gerichtshof. ".
Das Verfahren bemißt sich nach dem Gesetz über den Verwaltungs-
gerichtshof. «
Statistik. 61. Die Regierungen, Kammern des Innern, haben alljährlich
im Januar dem Statistischen Landesamt für das abgelaufene Jahr
eine Uebersicht nach Anlage 9 zu übersenden.
Aufeehoben 62. Außer Kraft treten die Ministerialbekanntmachungen und eent-
Isten. schließungen vom «