Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

312 E. Vollzugsvorschriften. 
Anlage 1. Deutsches Reich. 
(Königreich Bayern.) 
(Landeswappen.) 
Aufnahmeurkunde. 
  
  
b*. 93 && geborene I 
und folgende von ihm kraft elterlicher Gewalt gesetzlich vertretene Kinder: 
1. Ramen), geboren an.... n in.. 
2. — -.................... 
3. 2 = 3zz .... = 
  
ha mit dem Zeitpunkt der Aushändigung dieser Urkunde die Staats- 
angehörigkeit im Königreich Bayern durch Aufnahme erworben. 
Die Aufnahme erstreckt sich nur auf die vorstehend aufgeführten 
Familienangehörigen. 
  
I den. 19.. 
K. Regierung 77 ..-·..............-........ , 
(L. S.) Kammer des Innern. 
Anlage 2. Deutsches Reich. 
(Königreich Bayern.) 
(Landeswappen.) 
Einbürgerungsurkunde. 
D . (Namen, Stand und Wohnort), geboren am. 
In...... 
sowieseineEhefrau..............................·........... geborene........ 
und folgende von ihm kraft elterlicher Gewalt (5 1626 BGB.) gesetzlich 
vertretene Kinder: 
  
  
  
  
  
1. (Namen), geboren aun. in 
2 - - — -.....-·.-...·.......·»»»»,··» 
3. - - -·...-.-.-.»....»»».............. - 
  
ha mit dem Zeitpunkt der Aushändigung dieser Urkunde die Staats- 
angehörigkeit im Königreich Bayern durch Einbürgerung erworben 
und. damit Deutsche geworden. 
Die Einbürgerung erstreckt sich nur auf die vorstehend aufgeführten 
Familienangehörigen. 
dden. 19 
„ von 
K. Regierung dtrr.. 1 , , 
  
Kammer des Innern. 
(L. 8.) (Unterschrift)
	        
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