312 E. Vollzugsvorschriften.
Anlage 1. Deutsches Reich.
(Königreich Bayern.)
(Landeswappen.)
Aufnahmeurkunde.
b*. 93 && geborene I
und folgende von ihm kraft elterlicher Gewalt gesetzlich vertretene Kinder:
1. Ramen), geboren an.... n in..
2. — -....................
3. 2 = 3zz .... =
ha mit dem Zeitpunkt der Aushändigung dieser Urkunde die Staats-
angehörigkeit im Königreich Bayern durch Aufnahme erworben.
Die Aufnahme erstreckt sich nur auf die vorstehend aufgeführten
Familienangehörigen.
I den. 19..
K. Regierung 77 ..-·..............-........ ,
(L. S.) Kammer des Innern.
Anlage 2. Deutsches Reich.
(Königreich Bayern.)
(Landeswappen.)
Einbürgerungsurkunde.
D . (Namen, Stand und Wohnort), geboren am.
In......
sowieseineEhefrau..............................·........... geborene........
und folgende von ihm kraft elterlicher Gewalt (5 1626 BGB.) gesetzlich
vertretene Kinder:
1. (Namen), geboren aun. in
2 - - — -.....-·.-...·.......·»»»»,··»
3. - - -·...-.-.-.»....»»».............. -
ha mit dem Zeitpunkt der Aushändigung dieser Urkunde die Staats-
angehörigkeit im Königreich Bayern durch Einbürgerung erworben
und. damit Deutsche geworden.
Die Einbürgerung erstreckt sich nur auf die vorstehend aufgeführten
Familienangehörigen.
dden. 19
„ von
K. Regierung dtrr.. 1 , ,
Kammer des Innern.
(L. 8.) (Unterschrift)