Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

322 E. Vollzugsvorschriften. 
dienenden Urkunden (§ 39 des Reichsgesetzes) verbleibt bis auf weiteres 
den Kreishauptmannschaften. 
§6. (() Gesuche um Ausstellung von Aufnahme-, Einbürgerungs- 
und Entlassungsurkunden sind bei den Amtshauptmannschaften und 
den Stadträten der Städte mit der Revidierten Städteordnung an- 
zubringen, von diesen Behörden in der erforderlichen Weise zu erörtern 
und vorzubereiten und von ihnen hiernach der zuständigen Kreis- 
hauptmannschaft mit gutachtlicher Aussprache einzuberichten. 
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften und 
Stadträte richtet sich nach dem Orte der Niederlassung, bei Entlassungs- 
gesuchen nach dem Wohnsitze des Gesuchstellers. Hält der Gesuchsteller 
sich außerhalb Sachsens auf, so ist der letzte sächsische Wohnsitz und 
falls ein solcher nicht zu ermitteln ist, der sächsische Geburtsort des 
Gesuchstellers entscheidend. Sind in Fällen zweifelhafter Zuständigkeit 
die in Frage kommenden Behörden der nämlichen Kreishauptmannschaft 
unterstellt, so bestimmt diese, welche Behörde das Gesuch vorzubereiten 
hat. Kommen Behörden aus verschiedenen Kreishauptmannschaften in 
Frage, so ist, falls die beteiligten Kreishauptmannschaften sich nicht 
untereinander über die Sachbehandlung einigen, die Entscheidung des 
Ministeriums des Innern einzuholen. 
(2) Die Vorschriften des Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden auf 
die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Kreishauptmannschaften 
zur Entschließung auf Gesuche um Ausstellung solcher Urkunden, die 
zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen. 
(4) Alle Behörden sind verpflichtet, auf möglichst schnelle Weiter- 
gabe der ihnen zugehenden Gesuche in Reichs- und Staatsangehörigkeits= 
sachen an die zuständige Stelle hinzuwirken. 
§ 7. (1) Bei Aushändigung der Entlassungsurkunden sind die 
dem Gesuchsteller etwa früher ausgestellten Urkunden und Ausweise 
über seine und seiner Familienangehörigen sächsische Staatsangehörigkeit 
abzufordern. 
(2) Ebenso ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 des Reichsgesetzes 
hinsichtlich der Entlassungsurkunden zu verfahren. . 
§ 8. Der Heimatschein (zu vgl. Zentralblatt für das Deutsche 
Reich, Jahrgang 1913 Nr. 59 S. 1201, 1208, 1209) kann vor- 
enthalten werden solchen Personen, von denen anzunehmen ist, daß sie 
sich der Militärpflicht oder der Erfüllung einer sonstigen gesetzlichen 
Pflicht, insbesondere der Unterhaltspflicht, der Strafverfolgung, der 
Strafvollstreckung oder der Zahlung fälliger öffentlicher Abgaben ent- 
ziehen wollen. 
§99. Ziffer 42 des Gebührenverzeichnisses zum Gesetze, betreffend 
die Erhebung von Kosten für die Amtshandlungen der Behörden der 
inneren Verwaltung und von Gebühren für die Benutzung öffentlicher
	        
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