Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

328 E. Vollzugsvorschriften. 
§6. Militärbehörden im Sinne des Reichsgesetzes sind für Offiziere 
die Generalkommandos, im übrigen die Bezirkskommandos. 
Welches Generalkommando oder Bezirkskommando in Betracht 
kommt, richtet sich 
a) im Falle des § 22 Abs. 1 Ziff. 3 des Reichsgesetzes nach der 
Kontrollstelle, - 
b)indenFällendes§26Abs.1und2inVerbindungmit 
Abs. 3 sowie des § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des 
Reichsgesetzes nach der örtlichen Zugehörigkeit des Nieder- 
lassungsortes im Inlande oder, falls der Betreffende sich dort 
nicht niedergelassen hat, nach der örtlichen Zugehörigkeit des 
Ortes, in dem er seinen letzten Wohnsitz im Inlande gehabt hat, 
c) im Falle des § 32 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des 
Reichsgesetzes nach der örtlichen Zugehörigkeit der Militärbehörde, 
der sich der Betreffende stellt. 
§ 7. Der Beschluß des Ministeriums des Innern in den Fällen 
der §§ 27 und 28 des Reichsgesetzes ist endgültig. 
§8. Die Aufnahme-, Einbürgerungs= und Entlassungsurkunden 
werden nach den in den Anlagen 1 bis 4 enthaltenen Mustern aus- 
gestellt. 
§ 9. Heimatscheine für den Aufenthalt im Ausland und Staats- 
5 angehörigkeitsausweise zur Benützung im Inland werden nach den in 
* den Anlagen 5 und 6 enthaltenen Mustern durch die Bezirksämter 
ausgestellt. 
Heimatscheine dürfen mit einer Gültigkeitsdauer bis zu zehn Jahren 
ausgestellt werden. 
§ 10. Gesuche um Ausstellung von Heimatscheinen und Staats- 
angehörigkeitsausweisen sind an die Ortspolizeibehörde, das Bürger- 
meisteramt, in Städten mit Staatspolizei an das Bezirksamt des 
Wohnorts des Nachsuchenden zu richten. 
Falls der Gesuchsteller einen Wohnort im Großherzogtum nicht 
besitzt, ist das Gesuch an die Ortspolizeibehörde des Ortes zu richten, 
welchem der Gesuchsteller, seine Eltern oder Voreltern aufgrund des 
Gesetzes vom 31. Dezember 1831 bürgerrechtlich angehören oder an- 
gehört haben, oder in welchem dieselben im Großherzogtum den letzten 
Wohnort hatten oder geboren sind, oder an dassjenige Bezirksamt, 
welches den genannten Personen früher eine ihre Staatsangehörigkeit 
bestätigende Urkunde ausgestellt hat. 
Wenn keine der vorstehenden Voraussetzungen zutrifft, kann das 
Gesuch bei jedem Bezirksamt gestellt werden. 
§ 11. Der Gesuchsteller hat die Tatsachen, auf die er seine Staats- 
angehörigkeit gründet (§ 3 des Reichsgesetzes), anzugeben und, soweit 
ihm möglich, nachzuweisen. 
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