328 E. Vollzugsvorschriften.
§6. Militärbehörden im Sinne des Reichsgesetzes sind für Offiziere
die Generalkommandos, im übrigen die Bezirkskommandos.
Welches Generalkommando oder Bezirkskommando in Betracht
kommt, richtet sich
a) im Falle des § 22 Abs. 1 Ziff. 3 des Reichsgesetzes nach der
Kontrollstelle, -
b)indenFällendes§26Abs.1und2inVerbindungmit
Abs. 3 sowie des § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des
Reichsgesetzes nach der örtlichen Zugehörigkeit des Nieder-
lassungsortes im Inlande oder, falls der Betreffende sich dort
nicht niedergelassen hat, nach der örtlichen Zugehörigkeit des
Ortes, in dem er seinen letzten Wohnsitz im Inlande gehabt hat,
c) im Falle des § 32 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des
Reichsgesetzes nach der örtlichen Zugehörigkeit der Militärbehörde,
der sich der Betreffende stellt.
§ 7. Der Beschluß des Ministeriums des Innern in den Fällen
der §§ 27 und 28 des Reichsgesetzes ist endgültig.
§8. Die Aufnahme-, Einbürgerungs= und Entlassungsurkunden
werden nach den in den Anlagen 1 bis 4 enthaltenen Mustern aus-
gestellt.
§ 9. Heimatscheine für den Aufenthalt im Ausland und Staats-
5 angehörigkeitsausweise zur Benützung im Inland werden nach den in
* den Anlagen 5 und 6 enthaltenen Mustern durch die Bezirksämter
ausgestellt.
Heimatscheine dürfen mit einer Gültigkeitsdauer bis zu zehn Jahren
ausgestellt werden.
§ 10. Gesuche um Ausstellung von Heimatscheinen und Staats-
angehörigkeitsausweisen sind an die Ortspolizeibehörde, das Bürger-
meisteramt, in Städten mit Staatspolizei an das Bezirksamt des
Wohnorts des Nachsuchenden zu richten.
Falls der Gesuchsteller einen Wohnort im Großherzogtum nicht
besitzt, ist das Gesuch an die Ortspolizeibehörde des Ortes zu richten,
welchem der Gesuchsteller, seine Eltern oder Voreltern aufgrund des
Gesetzes vom 31. Dezember 1831 bürgerrechtlich angehören oder an-
gehört haben, oder in welchem dieselben im Großherzogtum den letzten
Wohnort hatten oder geboren sind, oder an dassjenige Bezirksamt,
welches den genannten Personen früher eine ihre Staatsangehörigkeit
bestätigende Urkunde ausgestellt hat.
Wenn keine der vorstehenden Voraussetzungen zutrifft, kann das
Gesuch bei jedem Bezirksamt gestellt werden.
§ 11. Der Gesuchsteller hat die Tatsachen, auf die er seine Staats-
angehörigkeit gründet (§ 3 des Reichsgesetzes), anzugeben und, soweit
ihm möglich, nachzuweisen.
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