Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

330 E. Vollzugsvorschriften. 
Fragen: 
1. Worauf gründet der Gesuchsteller seine 
ische Staatsangehörigkeit: 
badischs urh atsangehörigeriten. Auf- 
nahme, Einbürgerung?) 
2. Welche urkundlichen Nachweise hat der- 
selbe hierfür erbracht? 
*) (früher erteilter Heimatschein, Staatsangehörig- 
keitsausweis, Bürgerrechts-, Aufnahme-, Ein- 
bürgerungsurkunde usw.) , 
3.BesitztderGesuchstelleraufGrunddes 
Gesetzes vom 31. Dezember 1831 Bürger- 
recht in der Gemeinde 
durch Geburt? 
durch Aufnahme? 
4.““) welche anderen Tatsachen macht der 
Gesuchsteller für die Erwerbung der Staats- 
angehörigkeit geltend? 
5.7“) Kann das Bürgermeisteramt die unter 
Ziffer 4 angegebenen Tatsachen als richtig 
bestätigen? 
6. Hat der Gesuchsteller die badische Staats- 
angehörigkeit wieder verloren, durch Ent- 
lassung auf Antrag, durch den Erwerb 
einer ausländischen Staatsangehörigkeit, 
durch Nichterfüllung der Wehrpflicht oder 
durch Fahnenflucht, durch Ausspruch der 
Behörde, durch Legitimation seitens eines 
Nichtbadeners, durch Eheschließung mit 
einem Nichtbadener, durch Aufenthalt im 
Ausland vor dem 1. Januar 19142 
7. Stehen der Erteilung eines Heimatscheins 
— Staatsangehörigkeits-Ausweises — an 
den Gesuchsteller oder dessen obengenannte 
Familienangehörigen sonstige Hindernisse 
entgegen? 
(Militärverhältnisse, Strafverfolgung usw.) 
8. Weitere Bemerkungen? 
, den tten. 19 
–– 
(L. 8.) Das Bürgermeisteramt. 
H Die erbrachten Nachweise sind dem Gesuche beizulegen. 
**) Frage 4 und s sind nur zu beantworten, wenn der Gesuchsteller Bürgerrech 
in der Gemeinde nicht besitzt. ·
	        
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