330 E. Vollzugsvorschriften.
Fragen:
1. Worauf gründet der Gesuchsteller seine
ische Staatsangehörigkeit:
badischs urh atsangehörigeriten. Auf-
nahme, Einbürgerung?)
2. Welche urkundlichen Nachweise hat der-
selbe hierfür erbracht?
*) (früher erteilter Heimatschein, Staatsangehörig-
keitsausweis, Bürgerrechts-, Aufnahme-, Ein-
bürgerungsurkunde usw.) ,
3.BesitztderGesuchstelleraufGrunddes
Gesetzes vom 31. Dezember 1831 Bürger-
recht in der Gemeinde
durch Geburt?
durch Aufnahme?
4.““) welche anderen Tatsachen macht der
Gesuchsteller für die Erwerbung der Staats-
angehörigkeit geltend?
5.7“) Kann das Bürgermeisteramt die unter
Ziffer 4 angegebenen Tatsachen als richtig
bestätigen?
6. Hat der Gesuchsteller die badische Staats-
angehörigkeit wieder verloren, durch Ent-
lassung auf Antrag, durch den Erwerb
einer ausländischen Staatsangehörigkeit,
durch Nichterfüllung der Wehrpflicht oder
durch Fahnenflucht, durch Ausspruch der
Behörde, durch Legitimation seitens eines
Nichtbadeners, durch Eheschließung mit
einem Nichtbadener, durch Aufenthalt im
Ausland vor dem 1. Januar 19142
7. Stehen der Erteilung eines Heimatscheins
— Staatsangehörigkeits-Ausweises — an
den Gesuchsteller oder dessen obengenannte
Familienangehörigen sonstige Hindernisse
entgegen?
(Militärverhältnisse, Strafverfolgung usw.)
8. Weitere Bemerkungen?
, den tten. 19
––
(L. 8.) Das Bürgermeisteramt.
H Die erbrachten Nachweise sind dem Gesuche beizulegen.
**) Frage 4 und s sind nur zu beantworten, wenn der Gesuchsteller Bürgerrech
in der Gemeinde nicht besitzt. ·