Hess. Min. Bek. v. 31. Dez. 1913, die Ausführung d. R. u. StG. betr. 331
Bekanntmachung
des Großh. Hessischen Ministeriums des Innern, die Aus-
führung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom
22. Juli 1913 betreffend, vom 31. Dezember 1913
(Großh. Hessisches Regierungsblatt 1914 S. 1).
Auf Grund des § 39 Abs. 2 des Reichs= und Staatsangehörigkeits-
gesetzes vom 22. Juli 1913 (REl. S. 583) wird hiermit bestimmt,
daß als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes die
Großherzoglichen Kreisämter anzusehen sind. Die Zuständigkeit anderer
Großherzoglicher Behörden als höherer Verwaltungsbehörden gemäß
§ 14 Abs. 1 des Gesetzes bleibt hiervon unberührt.
Wir bestimmen ferner in Anwendung der gleichen Gesetzesstelle,
daß als Militärbehörden im Sinne dieses Gesetzes für Offiziere die
Generalkommandos, im übrigen die Bezirkskommandos anzusehen sind.
Welches Generalkommando oder Bezirkskommando in Betracht
kommt, richtet sich
a) im Falle des § 22 Abs. 1 Ziffer 3 R. u. StGes. nach der Kontroll—
stelle,
b) im Falle des 8 26 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3
sowie des § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 a. a. O. nach
der örtlichen Zugehörigkeit des Niederlassungsortes im Inlande
oder, falls der Betreffende sich dort nicht niedergelassen hat,
nach der örtlichen Zugehörigkeit des Ortes, in dem er seinen
letzten Wohnsitz im Inlande gehabt hat,
c) im Falle des § 32 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 a. a. O.
nach der örtlichen Zugehörigkeit der Militärbehörde, der sich der
Betreffende stellt.
Darmstadt, 31. Dezember 1913,
Großh. Ministerium des Innern.
v. Hombergk.
Salomon.