28 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
Zugehörigkeit zu einem Staate zurückgehalten werden soll, dem an-
zugehören er keine Veranlassung zu haben glaubt, dem anzugehören
ihm unter Umständen Schwierigkeiten bereitet in seinen Beziehungen
zu dem Lande, das er, sei es mit Recht, sei es mit Unrecht, glaubt
den eigenen Vaterlande vorziehen zu sollen. Infolgedessen haben
wir zwar in dem Entwurf den Verlust der Staatsangehörigkeit
durch Zeitablauf beseitigt, wir halten es aber für geboten, daß die
Staatsangehörigkeit verloren geht, wenn ihr Inhaber auf seinen
Antrag die Angehörigkeit in einem anderen Staate erworben hat.
Wir erkennen indes an, daß es Fälle gibt, in denen sehr wohl der
einzelne Staatsbürger, der in das Ausland geht, ein Interesse
daran hat, neben der alten Staatsangehörigkeit eine neue zu er-
werben, und daß er in ihrem Besitz auch die Interessen des alten
Vaterlandes wirksam vertreten kann. Dementsprechend ist in dem
Entwurf die Bestimmung aufgenommen, daß diejenigen, welche auf
ihren Antrag die Zugehörigkeit eines auswärtigen Staates erwerben
und dies vorher angezeigt und die Ermächtigung ihrer Heimats-
behörden dazu erhalten haben, die Staatsangehörigkeit nicht ver-
lieren sollen.
Dann ist noch ein zweites Moment, das unseres Erachtens
notwendigerweise eine Einschränkung des Grundsatzes „Semel
Germanus, semper Germanus“ bedingt: das ist die Erfüllung
der Militärpflicht. Meine Herren, die Waffen zum Schutze des
Vaterlandes zu tragen, gehört zu den vornehmsten Ehrenpflichten
des Deutschen. Die Erfüllung dieser Pflicht bedeutet aber für
die meisten auch eine schwere wirtschaftliche Last, und wir sind der
Meinung, daß derzjenige nicht berechtigt ist, die Vorteile der Zu-
gehörigkeit zum deutschen Vaterlande, den Schutz der deutschen Re-
gierung für sich in Anspruch zu nehmen, der nicht selbst die Bereit-
willigkeit bekundet hat, im Notfalle zum Schutze dieses seines Vater-
landes die Waffe zu tragen. Daraus ergeben sich die Bestimmungen
des Entwurfs, die dahin gehen, daß diejenigen Deutschen die Staats-
angehörigkeit verlieren sollen, die nicht bis zu einem gewissen Termin
— es ist das vollendete 31. Lebensjahr — entweder ihrer Dienst-
pflicht genügt oder doch eine Regelung dieser Dienstpflicht herbei-
geführt und damit die Absicht bekundet haben, die Verpflichtungen
zu erfüllen, die jedem Deutschen auf Grund der in der Heimat
geltenden Gesetze obliegen. Wir sind aber in der Erwägung, daß
es dem Auslandsdeutschen nicht immer leicht sein wird, diese Ver-