A. Sicherheitspolizei. § 56. 267
11. März 1850. Eine Ausnahme vom Verbot des Waffentragens
in Versammlungen macht zu Gunsten der Krieger- und Marinevereine
die AK O. vom 22. Februar 1842, Mst Bl. S. 97.
Sobald ein Abgeordneter der Polizeibehörde die Versammlung
für aufgelöst erklärt hat, sind alle Anwesende verpflichtet,
sich sofort zu entfernen. Diese Erklärung kann nötigenfalls
durch die bewaffnete Macht zur Ausführung gebracht werden.2)
Hierbei kommt es nur auf die Erklärung des Abgeordneten der
Polizeibehörde an; gleichgültig ist es, ob die Auflösung gerechtfertigt
war.s) Die Anordnung des sofortigen Entfernens ist
das einzige Mittel, um dem Wiederbeginn der Diskussion erbitzter
Gemüter entgegenzutreten.8s). Es müssen sämtliche
Räume verlassen werden, die für die Versammelten zur Verfügung
standen.") Auch die Räumung benachbarter Zimmer
kann verlangt werden, wenn anzunehmen ist, daß dort die
Debatte fortgesetzt werden wird.ö) Soll nach der Versammlung
eine gesellige Zusammenkunft in denselben Räumen stattfinden,
so müssen sich die Versammelten doch zuvor entfernen.5) Sosern
der Aufforderung des Polizeibeamten Widerstand entgegengesetzt
werden sollte, finden die §# 113 bis 118 des StfGB.
Anwendung. Auch Verhaftungen können vorgenommen
werden, wenn die Voraussetzungen der 88 112, 113 und 127
StPO. vorliegen. Von den Waffen ist seitens der Polizeibeamten
mit möglichster Schonung Gebrauch zu machen.7)
z 66.
Offeutliche Versammlungen unter freiem Himmel.
Sie bedürfen der vorgängigen schriftlichen Genehmigung
der Ortspolizeibehörde. Die Genehmigung ist von dem Unternehmer,
Vorsteher, Ordner oder Leiter der Versammlung mindestens
48 Stunden vor der Zusammenkunft nachzusuchen, und darf
nur versagt werden, wenn aus Abhaltung der Versammlung
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu befürchten ist.
) Vd. vom 11. Mãrz 1850. 4) Erk. d. KG. vom 13. November
d. Ober Trib. vom 10. De= 1893, Goltd Arch 41 318.
* 1868, „Orgenbeff Rechtspr. 55 Erk. d. KG vom 20. Januar 1887.
und d. KE. vom 5. Oktober 6) Erk. d. KG. vom 13. November,
1896, Johow, ***- 8 307. 1893, Goltd Arch. #a1 318.
Komm B. der II. Kammer, 5) # #om Februar 1
StenV. 1850 V 2773. MstSl. S