40 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
Urteil über die Zwischenfrage des Besitzes oder Verlustes der Staats-
angehörigkeit gleichwie bei Heimatstreiten nicht in die Beschlußformel
aufgenommen werden kann (E. Bd. 12 S. 239, Bd. 16 S. 116).
Der Besitz der Staatsangehörigkeit ist ferner Voraussetzung
a) für die Ausübung des Wahlrechts und für die Wählbarkeit zu
öffentlichen Körperschaften (Reichstagswahlgesetz vom 31. Mai 1869 § 1.
— Bayer. Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906 Art. 3. — Bayer. Gesetz
vom 28. Mai 1852, die Landräte betr., Art. 8. — Bayer. Gesetz vom
28. Mai 1852, die Distriktsräte betr., Art. 3 und 4. — Bayer. Gemeinde-
ordnung vom 29. April 1869 Art. 11, 170, 172.— Bayer. Kirchengemeinde-
ordnung vom 24. September 1912 Art. 43, 44, 70. — Bayer. Verord-
nung vom 25. Februar 1908, die Handelskammern und Handelsgremien
betr., § 24. — Reichsgewerbeordnung § 103 b über die Wählbarkeit zur
Handwerkskammer),
b) für das Recht der Freizügigkeit (Freizügigkeitsgesetz vom 1. No-
vember 1867 § 1),
J) für die Rechtswohltat des Gesetzes über die Doppelbesteuerung vom
13. Mai 1870 (vgl. den bayerisch-österreichischen Vertrag unten S. 211),
d) für die Vorrechte des Inländers gegenüber dem Ausländer nach
der Reichszivilprozeßordnung und Reichsstrafprozeßordnung,
e) für das Recht, Petitionen an den Reichstag zu richten (Art. 23
der Reichsverfassung),
f) für die Fähigkeit, einen Unterstützungswohnsitz zu erwerben (Unter-
stützungswohnsitzgesetz vom 6. Juni 1870 8 1),
8) für das Recht zur Führung der Reichsflagge auf Kauffahrtei-
schiffen (Reichsgesetz vom 22. Juni 1899 § 2), uff.
Zur Entscheidung über den Besitz der Reichs= und Staatsangehörig-
keit als Vorfrage für eine andere Berechtigung können nach diesen Ge-
setzen sehr verschiedenartige Behörden und Körperschaften berufen sein.
Ihre Entscheidung schließt aber eine Austragung der Vorfrage als
Hauptgegenstand im gesonderten Verwaltungsrechtsstreite nicht aus und
hat für andere Fälle, in denen die Staatsangehörigkeitsfrage streitig
wird, keine bindende Kraft.
11. Zum Nachweise des Besitzes einer Staats= oder der unmittel-
baren Reichsangehörigkeit dienen außer den Aufnahme= und Einbürge-
rungsurkunden die Heimatscheine für den Aufenthalt im Auslande, dann
der Staatsangehörigkeitsausweis und der Ausweis über die unmittel-
bare Reichsangehörigkeit zur Benutzung im Inland. Die Muster für
den Vordruck dieser Urkunden enthält das Zentralblatt für das Deutsche