Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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J.  Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  1.
Uushebung  der  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Notariats-Sporteln.

Die  in  dem  allgemeinen  Sportelgesetze  vom  23.  Juni  1828  enthaltenen  Vorschriften
  über  die  Notariats-Sporteln,  namentlich  die  Arr.  27—36  und  die  in  dem  Sporteltarif
  aufgeführten,  die  Notariats-Geschäfte  betreffenden  Posttionen;  ingleichen  die
auf  die  Sportelsätze  sich  beziehenden  Bestimmungen  der  Notariats-VWollziehungs-Verordnung
  vom  24.  Mai  1826,  namentlich  die  99.  55,  47  bis  63,  C9  zweiter  Saß,  72
letzter  Saß,  74—79,  91,  92,  95  find  hiemit  aufgehoben.

An  deren  Stelle  treten  bis  zur  definitiven  Verabschiedung  über  das
Notariatswesen,  und  längstens  bis  zum  Ablauf  der  Etatsperiode  von
1833  bis  1856,  die  in  dem  gegenwärtigen  probisorischen  Gesehe  bestimmten  Sporteln
und  Gebühren,  welche  nach  den  in  dem  angehängten  Notariats-Sporteltarif  enthaltenen
  Säßen  erhoben  werden.

Art.  2.
Ansangstermin  für  die  Erhebung  der  neuen  Sporteln.

Die  mit  dem  1.  Januar  1836  und  von  da  an  anfallenden  Notariats-Geschäfte  unterliegen
  den  in  dem  gegenwärtigen  Gesehe  bestimmten  Notariats-Sporteln.  Die  früher
  angefallenen  Geschäfte  werden  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  behandelt.

Als  Tag  des  Anfalls  eines  Geschäftes  ist  bei  den  Beibringens=  Inventuren  und
Ehe-Verträgen  der  Trauungstag,  bei  den  Theilungen  der  Todestag,  bei  den  Ganzt-Inventaren
  und  Vermögens-Untersuchungen  der  Tag  des  zu  deren  Vornahme  ertheilten
  bezirksgerichtlichen  Auftrags  anzunehmen;  bei  Vormundschafts=  und  Gant-Rechnungen
  entscheidet  der  Anfallstermin  zur  Rechnungsstellung  auch  für  die  Revision  und
Abhör.

Art.  5.
Anwendung  der  Notariats-Sporteln  bei  sämtlichen  Classen  von  Staats-Angehbrigen.

Zur  Notariats-Sportel-Entrichtung  sind  in  den  eintretenden  Fällen  sämtliche  Elassen
  von  Staars-Angehörigen  verbunden.  Insbesondere  unterliegen  auch  diejenigen  standesherrlichen
  und  ritterschaftlichen  Familien,  deren  staatsrechtliche  Verhältnisse  durch
Unsere  Deklarationen  festgestellt  sind,  für  die  ihre  Mitglieder  betreffenden  Geschäfte  der