2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (887, 8.) 69
88.
Ein Ausländer, 1) der sich im Inland 2) niedergelassen 3) hat,
kann 4h von dem Bundesstaat, in dessen Gebiete die Nieder-
lassung erfolgt ist, auf seinen Antrag eingebürgert 5) werden,
wenn 6) er
1. nach den Gesetzen seiner bisherigen Heimat7) unbeschränkt
geschäftsfähig ist oder 8) nach den deutschen Gesetzen 9) un-
beschränkt geschäftsfähig sein würde oder der Antrag in
entsprechender Anwendung des §7 Abs. 2 Satz 2 10) von
seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung
gestellt wird,
einen unbescholtenen Lebenswandel 11) geführt hat,
3. an dem Orte 12) seiner Niederlassung 13) eine eigene Woh-
nung oder ein Unterkommen 14) gefunden hat 15) und
4. an diesem Orte 16) sich und seine Angehörigen 17) zu er-
nähren13) imstande ist.
Vor der Einbürgerung ist über die Erfordernisse unter
Nr. 2 bis 4 die Gemeinde 19) des Niederlassungsorts und, sofern
diese keinen selbständigen Armenverband bildet, auch der Armen-
verband 20) zu hören. 21)
Reg. Entw. 8 7. — Komm. Entw. § 7. — Komm Antr. Nr. 15 Ziff. 1 und 3,
Nr. 19, Nr. 22. — Komm..Ber. S. 17—23, 73. — Antr. Nr. 1010 Ziff. 6. —
Sten. Ber. S. 252 B—D, 254B8—255 D, 2588—0, 265 —D, 267B, 280 D bis
238 C, 927 A, 5276 B, 5279 A—B, 5289 0—5290 B, 5299 0—5312 D, 57680
is 5771 B.
1. Als Ausländer gilt auch der Staatlose.
2. Inland ist hier nur das Gebiet des Deutschen Reichs, nicht die
Schutzgebiete.
3. Über „Niederlassung“ s. unten Anm. 13.
4. Grundsätzlich ist die Einbürgerung dem freien Ermessen des
Bundesstaats vorbehalten. Das Ermessen ist aber insofern beschränkt,
als der Bundesstaat die Einbürgerung nicht bewilligen darf, wenn die
Voraussetzungen der §8 8 und 9 des R. u. St Ges. nicht erfüllt sind.
Dem Ausländer steht regelmäßig kein Rechtsanspruch auf Einbürge-
rung zu; doch hat das Gesetz in den 88 10, 11, 15, 26 Abs. 3, 30, 31,
32 Abs. 3 Ausnahmen von diesem Grundsatze eingeräumt (8 40 Abs. 1
des R. u. St Ges.). Weitergehende Anträge zugunsten des Rechtes der
Ausländer auf Einbürgerung sind vom Reichstage abgelehnt worden.
Die §8 8 und 9 des R. u. St Ges. enthalten die Mindestanforde-
rungen, unter denen die Einbürgerung eines Ausländers überhaupt zu-