2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (8 8.) 71
vor der Einbürgerung ihre Entlassung aus dem bisherigen Staats-
verbande nachweisen oder doch die Zusicherung der Entlassung vorlegen;
sie können aber auch ohne diesen Nachweis eingebürgert werden, wenn
besondere Verhältnisse es nahelegen (Bayer. VV. Nr. 21).
Wegen des Verzichts von Engländern auf ihre Staatsangehörigkeit
vgl. Reger Erg. Bd. 3 S. 597).
Die im Deutschen Reiche geborenen und ein Jahr nach erlangter
Volljährigkeit noch dort wohnhaften Guatemalaner, Hondurener und
Nicaraguaner können nach den Staatsverträgen (s. unten S. 201 f.) unter
bestimmten Voraussetzungen als Deutsche angesehen werden, d. h. der
Heimatstaat kann gegenüber dem Deutschen Reiche keine Ansprüche auf
seine vormaligen Angehörigen mehr geltend machen. Sie bedürfen da-
her nicht erst der Entlassung aus ihrem früheren Staatsverbande, um
in einem deutschen Bundesstaate eingebürgert zu werden. Daß sie ohne
ausdrückliche Einbürgerung nicht Deutsche werden, ist in der Anm. 3
zu § 3 bereits bemerkt worden.
Persische Untertanen dürfen nur nach vorgängiger Zustimmung der
persischen Regierung eingebürgert werden (Auszug aus dem Staats-
vertrag vom 11. Juni 1873, s. unten S. 202). Den Persern ist daher an-
heimzugeben, entweder die Zustimmung ihrer Regierung oder die Ent-
lassung aus dem persischen Staatsverbande nachzuweisen.
Ebenso sind die marokkanischen Untertanen verpflichtet, die Zu-
stimmung ihrer Regierung zur Einbürgerung im Deutschen Reich ein-
zuholen, wenn sie sich den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit auch
für den Fall ihrer Rückkehr nach Marokko sichern wollen (Auszug aus
der Konvention vom 3. Juli 1880, s. unten S. 202).
Mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika hat der Nord-
deutsche Bund am 22. Februar 1868, Bayern am 26. Mai 1868, Württem-
berg am 27. Juni 1868, Baden am 19. Juli 1868, Hessen am 1. August
1868 die sogen. Bancroftverträge abgeschlossen, die im wesentlichen gleich
lauten. Der bayerische Vertrag ist unten S. 203 abgedruckt. Nach Art. 1
Abs. 2 dieses Vertrags werden Angehörige der Vereinigten Staaten, die
in Bayern eingebürgert worden sind und sich dort nach der Einbürge-
rung fünf Jahre lang ununterbrochen aufhalten, nicht mehr als nord-
amerikanische Staatsbürger erachtet. Sie bedürfen sonach zur Einbürge-
rung nicht der vorherigen Entlassung aus dem nordamerikanischen Staats-
verband. Die Vertragsbestimmung ist übrigens gegenstandslos geworden;
denn § 2 des nordamerikanifchen Gesetzes vom 2. März 1907 über die