Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

80 B. Erläuterungen z. Reichs- u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
tragsteller früher Deutscher gewesen ist, ob er sich bereits an anderen 
inländischen Orten als dem seiner letzten Niederlassung aufgehalten und 
schon einmal um Einbürgerung nachgesucht hat. Durch solche Nach- 
forschungen wird sich auch häufig vermeiden lassen, daß das Einbürge- 
rungsgesuch begutachtet wird, bei einem anderen Bundesstaate aber auf 
Bedenken stößt. Die bayerischen Kreisregierungen sind daher angewiesen, 
auch künftig die Nachforschungen im Sinne des erwähnten Bundesrats- 
beschlusses vor Einreichung des Einbürgerungsverzeichnisses anzustellen. 
Vor der Einbürgerung eines aus einem deutschen Schutzgebiet stammen- 
den Eingeborenen oder Ausländers ist das zuständige Reichsamt (Reichs- 
kolonialamt, Reichsmarineamt, zu hören. 
2. Das Verfahren, in dem die Unbedenklichkeit der Einbürgerung 
festgestellt wird, hat der Bundesrat in den Ausführungsvorschriften vom 
29. November 1913 (s. unten S. 221) geregelt. Die Monatsverzeichnisse 
werden mit der Aufschrift „Einbürgerungsanträge“" ohne Begleitschreiben 
an die Geh. Kanzlei des Reichsamts des Innern in Berlin N W 6 
Luisenstr. 33/34 eingesandt. 
In Bayern legen die Kreisregierungen, Kammern des Innern, 
sobald die Vorbehgndlung eines Einbürgerungsgesuches abgeschlossen ist, 
die ausgefüllte Liste dem Staatsministerium des Innern vor. Diese 
Stelle leitet die eingelaufenen Listen durch Vermittlung des Staats- 
ministeriums des Kgl. Hauses und des Außern monatlich dem Reichs- 
amte des Innern zu. Für jeden volljährigen Antragsteller ist eine ge- 
sonderte Liste anzulegen; dies gilt nicht für Frauen, die mit ihren Ehe- 
männern eingebürgert werden sollen. 
3. Der Ausdruck „Bedenken“ ist unter Ablehnung des Wortes 
„Einspruch“ gewählt worden. Damit sollte der Grundsatz aufrecht er- 
halten werden, daß die Einbügerung eine Ausübung des einzelstaatlichen 
Hoheitsrechts bildet und daß sonach den übrigen Bundesstaaten kein 
Einspruchsrecht gegen diese Ausübung zustehen könne. Wenn die Ein- 
bürgerung vor Beseitigung der erhobenen Bedenken nicht zulässig ist, 
so liegt der Rechtsgrund hierfür nicht in der Befugnis der anderen 
Regierungen, Bedenken zu erheben, sondern in der freiwilligen Zu- 
sicherung, welche die verbündeten Regierungen mit der Zustimmung 
zum R. u. St. Ges. gegeben haben, keinem Einbürgerungsgesuch vor Er- 
ledigung der erhobenen Bedenken stattzugeben. 
4. Hat ein Bundesstaat Bedenken erhoben, so verständigt das Reichs- 
amt des Innern die Staatsregierung, welche den Einbürgerungsantrag 
mitgeteilt hat. Die beteiligten Regierungen treten dann in unmittelbare
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.