82 B. Erläuterungen z. Reichs- u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
sowie der von letzteren an Kindes Statt Angenommenen bedeutet, daß
diesen Personen die Begünstigung des 2. Absatzes zugutekommt, wenn sie
selbst den Einbürgerungsantrag stellen. Auf die Ehefrau und die Kinder,
nicht aber auf die Enkel und die an Kindes Statt Angenommenen erstreckt
sich nach § 16 Abs. 2 des R. u. St Ges. die Begünstigung des Familien-
hauptes ohnehin, wenn dieses die Einbürgerung beantragt hat und erlangt.
Bezüglich der Gültigkeit der Annahme an Kindes Statt s. Art. 22
und Art. 11 EG z. BGB. (vgl. die §§ 1741 ff. BG.).
9. Der Bewerber und die Familienangehörigen, die mit ihm ein-
gebürgert werden sollen, müssen zur Zeit des Einbürgerungsantrags
staatlos sein. Es genügt nicht, daß sie erst durch die Einbürgerung
ihre ausländische Staatsangehörigkeit verlieren. Dagegen ist belanglos,
ob sie in der Zeit zwischen dem Verluste der deutschen Staatsangehörig-
keit und dem Antrage auf Einbürgerung einem ausländischen Staats-
verbande angehört haben.
10. Zu den Ausländern zählen auch die Staatlosen.
11. Da die Einbürgerung nur bei einem Bundesstaate beantragt
werden kann, gelten die Schutzgebiete hier nicht als „Deutsches Reich“.
Für die Eingeborenen in einem Schutzgebiete ist § 33 Ziff. 1 des R. u.
StW Ges. maßgegend.
12. Die zweijährige Antragsfrist beginnt an dem Tage nach Voll-
endung des 21. Lebensjahrs und endet mit dem Tage der Vollendung
des 23. Lebensjahrs (vgl. 8§ 187, 188 BGB).
13. Die 21 Lebensjahre des Gesuchstellers können vor dem In-
krafttreten des Gesetzes, d. i. dem 1. Januar 1914, vollendet sein. Die
zweijährige Antragsfrist aber darf vor diesem Zeitpunkte noch nicht
verstrichen sein. Einem Antrage, der vor dem 1. Januar 1914 gestellt
worden ist, kommt die Begünstigung des § 9 Abs. 2 nicht zugute und
ein Bewerber, der an diesem Tage das 23. Lebensjahr vollendet hatte,
kann sich nicht mehr auf diese Gesetzesbestimmung berufen, da ihr keine
rückwirkende Kraft beigelegt und eine Verlängerung der zweijährigen
Antragsfrist nicht zugelassen ist.
(Bayer. VV. Nr. 23—25.)
8 10.1)
Die Witwe 2) oder geschiedene 3) Ehefrau eines Ausländers,“)
die zur Zeit ihrer Eheschließung 5) eine Deutsche 6ö) war, muß 7) auf
ihren Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiete s) sie sich
niedergelassen hat,3) eingebürgert 10) werden, wenn sie den Er-