Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (88 9, 10.) 83 
fordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 11) entspricht. Ueber das 
Erfordernis unter Nr. 2 ist vor der Einbürgerung die Gemeinde 12) 
des Niederlassungsorts zu hören. 
Reg. Entw. § 8. — Komm. Entw. § 8. — Komm . Antr. Nr. 2 Ziff. 5, Nr. 13 
Ziff. 4, Nr. 23 Ziff. 2, Nr. 2705, Nr. 29 Ziff. 1, Nr. 45 Ziff. 3. — Komm. 
Ber. S. 39—41, 77—78. — Antr. Nr. 1010 Ziff. 8. — Sten. Ber. S. 250 A, 
252 B, 5316 B—5317B, 57730D. 
1 Wie die Gesetzesbegründung ausführt, gewähren die meisten aus- 
ländischen Staaten ihren ehemaligen, mit einem Ausländer verheirateten 
weiblichen Angehörigen die Möglichkeit, nach Auflösung der Ehe unter 
erleichterten Formen und Bedingungen ihre ursprüngliche Staats- 
angehörigkeit wieder zu erwerben, wobei aber aus erklärlichen Gründen 
fast überall die tatsächliche Wohnsitznahme im Inland zur Voraussetzung 
gemacht wird Das R. u. St Ges. schließt sich der Auffassung an, daß es 
in der Billigkeit liegt, Witwen und geschiedenen Ehefrauen, welche die 
deutsche Staatsangehörigkeit durch Verheiratung mit einem Ausländer 
verloren haben, den Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit in ihrem 
Heimatstaat ohne Rücksicht auf die armenrechtlichen Erfordernisse des 
§ 8 des Gesetzes zu ermöglichen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob 
sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung oder auf andere 
Weise erworben hatten. Die Bedenken, die sich etwa daraus herleiten 
lassen, daß die Witwe oder geschiedene Ehefrau daneben die ausländische 
Staatsangehörigkeit ihres früheren Ehemanns beibehält, werden auch 
gegenüber dem Grundsatz, daß Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit 
tunlichst zu vermeiden sind, hierbei zurückgestellt werden können. 
2 Als Witwe gilt hier auch die Frau eines für tot erklärten Aus- 
länders, wenn die Todeserklärung nach den deutschen Gesetzen wirksam 
ist. In welchen Fällen verschollene In= und Ausländer nach den deutschen 
Gesetzen für tot erklärt werden können, bestimmt Art. 9 des EcG. z. BG. 
Die Vorschriften über die Todeserklärung sind in den §§ 13 ff. BGB. 
enthalten. 
3. Für die Scheidung der Ehe sind die Gesetze des Staates maß- 
gebend, dem der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Klage angehört 
(EG. z. BGB. Art. 17). Nach dem 2. Haager Abkommen vom 12. Juni 1902 
(Röl. 1904 S. 231) gelten für Scheidungs= und Trennungzklagen, 
die in dem europäischen Gebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden, 
die Bestimmungen des Abkommens. Hat ein nach Art. 5 des Abkommens 
zuständiges Gericht die Scheidung oder die Trennung von Tisch und 
Bett ausgesprochen, so ist das Urteil in allen Vertragsstaaten anzu- 
erkennen (Art. 7 a. a. O.). Demnach kommt § 10 des R. u. StGes. auch 
6*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.