2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (88 9, 10.) 83
fordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 11) entspricht. Ueber das
Erfordernis unter Nr. 2 ist vor der Einbürgerung die Gemeinde 12)
des Niederlassungsorts zu hören.
Reg. Entw. § 8. — Komm. Entw. § 8. — Komm . Antr. Nr. 2 Ziff. 5, Nr. 13
Ziff. 4, Nr. 23 Ziff. 2, Nr. 2705, Nr. 29 Ziff. 1, Nr. 45 Ziff. 3. — Komm.
Ber. S. 39—41, 77—78. — Antr. Nr. 1010 Ziff. 8. — Sten. Ber. S. 250 A,
252 B, 5316 B—5317B, 57730D.
1 Wie die Gesetzesbegründung ausführt, gewähren die meisten aus-
ländischen Staaten ihren ehemaligen, mit einem Ausländer verheirateten
weiblichen Angehörigen die Möglichkeit, nach Auflösung der Ehe unter
erleichterten Formen und Bedingungen ihre ursprüngliche Staats-
angehörigkeit wieder zu erwerben, wobei aber aus erklärlichen Gründen
fast überall die tatsächliche Wohnsitznahme im Inland zur Voraussetzung
gemacht wird Das R. u. St Ges. schließt sich der Auffassung an, daß es
in der Billigkeit liegt, Witwen und geschiedenen Ehefrauen, welche die
deutsche Staatsangehörigkeit durch Verheiratung mit einem Ausländer
verloren haben, den Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit in ihrem
Heimatstaat ohne Rücksicht auf die armenrechtlichen Erfordernisse des
§ 8 des Gesetzes zu ermöglichen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob
sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung oder auf andere
Weise erworben hatten. Die Bedenken, die sich etwa daraus herleiten
lassen, daß die Witwe oder geschiedene Ehefrau daneben die ausländische
Staatsangehörigkeit ihres früheren Ehemanns beibehält, werden auch
gegenüber dem Grundsatz, daß Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit
tunlichst zu vermeiden sind, hierbei zurückgestellt werden können.
2 Als Witwe gilt hier auch die Frau eines für tot erklärten Aus-
länders, wenn die Todeserklärung nach den deutschen Gesetzen wirksam
ist. In welchen Fällen verschollene In= und Ausländer nach den deutschen
Gesetzen für tot erklärt werden können, bestimmt Art. 9 des EcG. z. BG.
Die Vorschriften über die Todeserklärung sind in den §§ 13 ff. BGB.
enthalten.
3. Für die Scheidung der Ehe sind die Gesetze des Staates maß-
gebend, dem der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Klage angehört
(EG. z. BGB. Art. 17). Nach dem 2. Haager Abkommen vom 12. Juni 1902
(Röl. 1904 S. 231) gelten für Scheidungs= und Trennungzklagen,
die in dem europäischen Gebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden,
die Bestimmungen des Abkommens. Hat ein nach Art. 5 des Abkommens
zuständiges Gericht die Scheidung oder die Trennung von Tisch und
Bett ausgesprochen, so ist das Urteil in allen Vertragsstaaten anzu-
erkennen (Art. 7 a. a. O.). Demnach kommt § 10 des R. u. StGes. auch
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