86 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
12. Der Armenverband (Armenpflegschaftsrat) ist nicht zu hören,
da Mittellosigkeit oder Hilfsbedürftigkeit keinen Grund zur Versagung
der Wiedereinbürgerung bildet.
(Bayer. VV. Nr. 13—15, 17—19.)
§ 11.
Ein ehemaliger Deutscher, 1) der als Minderzähriger 2) die
Reichsangehörigkeit 3) durch Entlassung 4) verloren hat,5) mußs)
auf seinen Antrag von dem Bundesstaat,') in dessen Gebiet er
sich niedergelassen hat, 3) eingebürgert 2) werden, wenn er den
Erfordernissen des § 8 Abf. 1 entspricht 10) und den Antrag inner-
halb zweier Jahre nach der Volljährigkeit 11) stellt. 12) Die
Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet Anwendung. 13)
Reg. Entw. —. — Komm. Entw. 8 S8a. — Komm. Antr. Nr. 13 Ziff. 3, Nr. 20,
Nr. 23 Ziff. 1f, Nr. 45 Ziff. 2, Nr. 49 Ziff. 1, Nr. 50. — Komm. Ber. S. 33
bis 39, 74—76. — Sten. Ber. S. 261 B, 2810D, 5290 C.
1. Der Reg.Entw. hatte in § 26 nur für die ehemaligen Deutschen,
die durch zehnjährigen Aufenthalt im Anslande ihre Staatsangehörig-
keit verloren hatten, das Recht auf Wiedereinbürgerung vorgesehen. In
der Kommission ist die Einfügung des nunmehrigen § 11 beschlossen
worden, um auch den aus der Staatsangehörigkeit entlassenen Deutschen
den gleichen Anspruch einzuräumen, falls sie in wehrfähigem Alter in
das Reichsgebiet zurückkehren.
Ehemaliger Deutscher ist, wer jemals die Angehörigkeit in einem deut-
schen Bundesstaate oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit besessen hat.
2. Die Frage der Minderjährigkeit ist hier nach deutschem Rechte
zu beurteilen (88 2 ff. des BGB.), auch wenn der ehemalige Deutsche
nach der Entlassung Angehöriger eines Staates geworden ist, dessen
Recht für die Minderjährigkeit eine andere Altersgrenze setzt.
3. Reichsangehörigkeit ist hier die Zugehörigkeit zu einem Bundes-
staate und die unmittelbare Reichsangehörigkeit (vgl. 835 des R. u. St Ges.).
4. Nur im Falle der förmlichen Entlassung nach den 88§ 13—15
des B. u. StGes. (s. oben S. 4) oder den §§ 17—22 des R. u. StWes.
besteht der Anspruch auf Wiedereinbürgerung. Jede andere Form des
Verlusts der Staatsangehörigkeit (durch zehnjährigen Aufenthalt im
Auslande, Verehelichung, Legitimation, Erwerb einer ausländischen
Staatsangehörigkeit ohne vorherige Entlassung, Nichterfüllung der Wehr-
pflicht, Ausspruch der Behörde, Staatsvertrag) schließt den Anspruch
aus. Dagegen macht es keinen Unterschied, ob der ehemalige Deutsche
als Minderjähriger auf Antrag seines gesetzlichen Vertreters allein oder