Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

86 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
12. Der Armenverband (Armenpflegschaftsrat) ist nicht zu hören, 
da Mittellosigkeit oder Hilfsbedürftigkeit keinen Grund zur Versagung 
der Wiedereinbürgerung bildet. 
(Bayer. VV. Nr. 13—15, 17—19.) 
§ 11. 
Ein ehemaliger Deutscher, 1) der als Minderzähriger 2) die 
Reichsangehörigkeit 3) durch Entlassung 4) verloren hat,5) mußs) 
auf seinen Antrag von dem Bundesstaat,') in dessen Gebiet er 
sich niedergelassen hat, 3) eingebürgert 2) werden, wenn er den 
Erfordernissen des § 8 Abf. 1 entspricht 10) und den Antrag inner- 
halb zweier Jahre nach der Volljährigkeit 11) stellt. 12) Die 
Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet Anwendung. 13) 
Reg. Entw. —. — Komm. Entw. 8 S8a. — Komm. Antr. Nr. 13 Ziff. 3, Nr. 20, 
Nr. 23 Ziff. 1f, Nr. 45 Ziff. 2, Nr. 49 Ziff. 1, Nr. 50. — Komm. Ber. S. 33 
bis 39, 74—76. — Sten. Ber. S. 261 B, 2810D, 5290 C. 
1. Der Reg.Entw. hatte in § 26 nur für die ehemaligen Deutschen, 
die durch zehnjährigen Aufenthalt im Anslande ihre Staatsangehörig- 
keit verloren hatten, das Recht auf Wiedereinbürgerung vorgesehen. In 
der Kommission ist die Einfügung des nunmehrigen § 11 beschlossen 
worden, um auch den aus der Staatsangehörigkeit entlassenen Deutschen 
den gleichen Anspruch einzuräumen, falls sie in wehrfähigem Alter in 
das Reichsgebiet zurückkehren. 
Ehemaliger Deutscher ist, wer jemals die Angehörigkeit in einem deut- 
schen Bundesstaate oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit besessen hat. 
2. Die Frage der Minderjährigkeit ist hier nach deutschem Rechte 
zu beurteilen (88 2 ff. des BGB.), auch wenn der ehemalige Deutsche 
nach der Entlassung Angehöriger eines Staates geworden ist, dessen 
Recht für die Minderjährigkeit eine andere Altersgrenze setzt. 
3. Reichsangehörigkeit ist hier die Zugehörigkeit zu einem Bundes- 
staate und die unmittelbare Reichsangehörigkeit (vgl. 835 des R. u. St Ges.). 
4. Nur im Falle der förmlichen Entlassung nach den 88§ 13—15 
des B. u. StGes. (s. oben S. 4) oder den §§ 17—22 des R. u. StWes. 
besteht der Anspruch auf Wiedereinbürgerung. Jede andere Form des 
Verlusts der Staatsangehörigkeit (durch zehnjährigen Aufenthalt im 
Auslande, Verehelichung, Legitimation, Erwerb einer ausländischen 
Staatsangehörigkeit ohne vorherige Entlassung, Nichterfüllung der Wehr- 
pflicht, Ausspruch der Behörde, Staatsvertrag) schließt den Anspruch 
aus. Dagegen macht es keinen Unterschied, ob der ehemalige Deutsche 
als Minderjähriger auf Antrag seines gesetzlichen Vertreters allein oder
	        
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