Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (§§ 11, 12.) 87 
ob er zugleich mit seinen Eltern entlassen worden ist (8§ 19 des R. u. St Ges., 
§ 14 a des B. u. St Ges.). 
5. Hat der Entlassene beim Ablauf eines Jahres nach der Aus- 
händigung der Entlassungsurkunde seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im 
Inlande, so bedarf er nicht der Wiedereinbürgerung, weil seine Ent- 
lassung nach § 24 Abs. 1 des R. u. St Ges. als nicht erfolgt gilt. 
6. Die Einbürgerung darf nicht von anderen Bedingungen abhängig 
gemacht werden, als im § 11 oder in Staatsverträgen festgesetzt sind 
(. die Staatsverträge mit Persien und Marokko unten S. 202). 
Der ehemalige Deutsche kann seinen Rechtsanspruch im verwaltungs- 
rechtlichen oder Rekursverfahren geltend machen (§ 40 des R. u. St Ges.). 
Vgl. im übrigen Anm. 7 zu § 10. 
7. Der frühere Angehörige eines Bundesstaats und der frühere 
unmittelbare Reichsangehörige kann die Einbürgerung in jedem Bundes- 
staate beanspruchen. Das Verfahren nach § 9 Abs. 1 des R. u. StGes. 
ist daher nicht anzuwenden. 
8. Vgl. Anm. 13 zu 8 8. 
9. Vgl. Anm. 10 zu § 10. Die Einbürgerungsurkunde wird kosten- 
frei erteilt (6 38 Abs. 1 des R. u. St Ges.). 
10. Der Antragsteller muß den Anforderungen des § 8 Abs. 1 
Ziff. 1—4 genügen. Vgl. die Anm. 7—18 zu § 8. 
11. Für die Beurteilung der Volljährigkeit ist das deutsche Recht 
maßgebend. 
12. Vgl. die Ausführungen in Anm. 13 zu § 9. 
13. Vor der Einbürgerung ist die Gemeinde= und die Armen- 
behörde des Niederlassungsorts über die Erfordernisse des § 8 Abs. 1 
Nr. 2—4 zu hören. Vgl. die Anm. 19—21 zu § 8. Dagegen ist das 
Einbürgerungsgesuch den übrigen Bundesstaaten nicht nach § 9 Abs. 1 
mitzuteilen, weil dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die Ein- 
bürgerung zusteht. 
(Bayer. VV. Nr. 13—15, 17—19, 26.) 
812. 
Ein Ausländer, 1) der mindestens ein Jahr?) wie ein 
Deutscher 3) im Heere oder in der Marine aktiv gedient 4) hat, 
muß 5) auf seinen Antrag 6) von dem Bundesstaat,?) in dessen 
Gebiet er sich niedergelassen hat, 3) eingebürgert werden, wenn 
er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 2) entspricht und die Ein- 
bürgerung nicht das Wohl des Reichs oder eines Bundesstaats
	        
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