Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Dritter Band. (3)

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— 202 — Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Amtsvorsteher führt der Landrath als Vorsitzender des Kreisausschusses. Dienstvergehen des Amtsvorstehers. * Bezüglich der Dienstvergehen der Amtsvorsteher sinden die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten (Gesetz Samml. S. 465), mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1) Ueber die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die Amtsvorsteher beschließt im Umfange des den Provinzialbehörden beigelegten Ordnungsstrafrechtes der Kreisausschuß und im Umfange des dem Minister beigelegten Ordnungsstrafrechtes der Regierungspräsident. Dem Landrathe steht das Recht zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die Amtsvorsteher nicht zu. Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksrath, gegen die Strafverfügungen des Regierungspräsidenten innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an den Ober-Präsidenten statt. Gegen den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Bezirksrathes beziehungsweise des Ober-Präsidenten findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. In dem auf Entfernung aus dem Anmte gerichteten Verfahren wird die Einleitung des Disziplinarverfahrens von dem Landrathe oder von dem Regierungspräsidenten verfügt und von demselben der Untersuchungskommissar, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft für die erste Instanz ernannt. Die entscheidende Behörde erster Instanz ist der Kreisausschuß, die entscheidende Behörde zweiter Instanz das Oberverwaltungsgericht. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberverwaltungsgerichte wird von dem Minister des Innern ernannt. 2 „ Kosten der Amtsverwaltung. §. 69. Der Amtsvorsteher ist berechtigt, eine Amtsunkostenentschädigung zu beanspruchen, welche nach Anhörung der Betheiligten von dem Kreisausschusse als ein Pauschquantum festgesetzt wird. In gleicher Weise erfolgt die Festsetzung der einem kommissarischen Amtsvorsteher zu gewährenden Remuneration. S. 70. Als Beitrag zu den Kosten der Amtsverwaltung überweist der Staat den Kreisen diejenigen Summen, welche er in Folge des gegenwärtigen Gesetzes durch