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Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Amtsvorsteher führt der Landrath
als Vorsitzender des Kreisausschusses.
Dienstvergehen des Amtsvorstehers.
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Bezüglich der Dienstvergehen der Amtsvorsteher sinden die Bestimmungen
des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen
Beamten (Gesetz Samml. S. 465), mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1) Ueber die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die Amtsvorsteher
beschließt im Umfange des den Provinzialbehörden beigelegten Ordnungsstrafrechtes
der Kreisausschuß und im Umfange des dem Minister beigelegten
Ordnungsstrafrechtes der Regierungspräsident. Dem Landrathe
steht das Recht zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die Amtsvorsteher
nicht zu.
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei
Wochen die Beschwerde an den Bezirksrath, gegen die Strafverfügungen
des Regierungspräsidenten innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an
den Ober-Präsidenten statt.
Gegen den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Bezirksrathes
beziehungsweise des Ober-Präsidenten findet innerhalb zwei
Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
In dem auf Entfernung aus dem Anmte gerichteten Verfahren wird
die Einleitung des Disziplinarverfahrens von dem Landrathe oder von
dem Regierungspräsidenten verfügt und von demselben der Untersuchungskommissar,
sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft für die
erste Instanz ernannt.
Die entscheidende Behörde erster Instanz ist der Kreisausschuß,
die entscheidende Behörde zweiter Instanz das Oberverwaltungsgericht.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberverwaltungsgerichte
wird von dem Minister des Innern ernannt.
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Kosten der Amtsverwaltung.
§. 69.
Der Amtsvorsteher ist berechtigt, eine Amtsunkostenentschädigung zu beanspruchen,
welche nach Anhörung der Betheiligten von dem Kreisausschusse als
ein Pauschquantum festgesetzt wird.
In gleicher Weise erfolgt die Festsetzung der einem kommissarischen Amtsvorsteher
zu gewährenden Remuneration.
S. 70.
Als Beitrag zu den Kosten der Amtsverwaltung überweist der Staat den
Kreisen diejenigen Summen, welche er in Folge des gegenwärtigen Gesetzes durch