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4. Für diejenigen bereits bestehenden Kommanditzesellschaften
auf Aktien und Aktiengesellschaften, welche nach den bicherizen Vorschriften
in das Handelsregister nicht einzutragen waren, gelten
olgende Uebergangsbestimmungen:
1
2)
3)
Auf die bezeichneten Gesellschaften finden die Vorschriften des
Algemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches, welche die Eintragung
in das Handelsregister und die bei dem Handelsgericht zu bewirkende
Zeichnung der Firmen und Unterschriften oder die Einreichung
der Zeichnungen betreffen, gleichfalls Anwendung.
Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister und
die Zeichnung der Firmen und Unterschriften oder die Einreichung
der Zeichnungen sind binnen drei Monaten, von dem Tage an
gerechnet, an welchem dieses Gesetz in Geltung tritt, zu bewirken.
Nach Ablauf dieser Frist sind die Betheiligten zur Befolgung der
betreffenden Vorschriften durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Ist die Anmeldung einer Gesellschaft zur Eintragung in das
Handelsregister binnen der dreimonatlichen Frist bewirkt, so bleibt
die Anwendung der Bestimmungen der Art. 17. 18. 20. 21. Absatz
2. 168. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches ausgeschlossen.
Eine gültig errichtete Gesellschaft ist in das Handelsregister einzutragen,
auch wenn die Voraussetzungen nicht vorhanden sind,
welche nach diesem Gesetze für die Errichtung der Gesellschaft erforderlich
sein würden.
4. Sind die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditzesellschaft
auf Aktien, oder ist der Vorstand einer Aktiengesellschaft
in der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, beschränkt, so finden
die Bestimmungen des Art. 116. und des Art. 231. des Allgemeinen
Deutschen Handelsgesetzbuches bis zum Ablauf von drei Monaten,
von dem Tage an gerechnet, an welchem dieses Gesetz in Geltung
tritt, keine Anwendung. Auch bleibt die Anwendung dieser Vorschriften
noch während eines Zeitraumes von fünf Jahren, von
jenem Tage an gerechnet, ausgeschlossen, wenn die Beschränkung
innerhalb der unter Ziffer 1. bezeichneten dreimonatlichen Frist
zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet ist.
§. 5. Die Bestimmungen des Art. 199. des Allgemeinen Deutschen
Handelsgesetzbuches nach der durch dieses Gesetz festgesetzten neuen Fassung
finden auch auf diejenigen zur Zeit der Geltung des Art. 199. in
der früheren Fassung errichteten Kommanditgesellschaften auf Aktien Anwendung,
bei welchen in dem Gesellschaftsvertrage oder in einem denselben
abändernden Vertrage bestimmt ist, daß das Austreten eines oder mehrerer
besuich haftender Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft nicht zur
olge habe.
Urkundlich rc.
Gegeben Berlin, den 11. Juni 1870.
(L. S.)
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.