Full text : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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4.  Für  diejenigen  bereits  bestehenden  Kommanditzesellschaften

auf  Aktien  und  Aktiengesellschaften,  welche  nach  den  bicherizen  Vorschriften

in  das  Handelsregister  nicht  einzutragen  waren,  gelten

olgende  Uebergangsbestimmungen:



1

2)

3)

Auf  die  bezeichneten  Gesellschaften  finden  die  Vorschriften  des
Algemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches,  welche  die  Eintragung
in  das  Handelsregister  und  die  bei  dem  Handelsgericht  zu  bewirkende
  Zeichnung  der  Firmen  und  Unterschriften  oder  die  Einreichung
  der  Zeichnungen  betreffen,  gleichfalls  Anwendung.

Die  Anmeldungen  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  und

die  Zeichnung  der  Firmen  und  Unterschriften  oder  die  Einreichung
der  Zeichnungen  sind  binnen  drei  Monaten,  von  dem  Tage  an
gerechnet,  an  welchem  dieses  Gesetz  in  Geltung  tritt,  zu  bewirken.
Nach  Ablauf  dieser  Frist  sind  die  Betheiligten  zur  Befolgung  der
betreffenden  Vorschriften  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.
Ist  die  Anmeldung  einer  Gesellschaft  zur  Eintragung  in  das
Handelsregister  binnen  der  dreimonatlichen  Frist  bewirkt,  so  bleibt
die  Anwendung  der  Bestimmungen  der  Art.  17.  18.  20.  21.  Absatz
2.  168.  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches  ausgeschlossen.
Eine  gültig  errichtete  Gesellschaft  ist  in  das  Handelsregister  einzutragen,
  auch  wenn  die  Voraussetzungen  nicht  vorhanden  sind,
welche  nach  diesem  Gesetze  für  die  Errichtung  der  Gesellschaft  erforderlich
  sein  würden.

 

 

4.  Sind  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  einer  Kommanditzesellschaft

  auf  Aktien,  oder  ist  der  Vorstand  einer  Aktiengesellschaft
in  der  Befugniß,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  beschränkt,  so  finden
die  Bestimmungen  des  Art.  116.  und  des  Art.  231.  des  Allgemeinen
Deutschen  Handelsgesetzbuches  bis  zum  Ablauf  von  drei  Monaten,
von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  dieses  Gesetz  in  Geltung
tritt,  keine  Anwendung.  Auch  bleibt  die  Anwendung  dieser  Vorschriften
  noch  während  eines  Zeitraumes  von  fünf  Jahren,  von
jenem  Tage  an  gerechnet,  ausgeschlossen,  wenn  die  Beschränkung
innerhalb  der  unter  Ziffer  1.  bezeichneten  dreimonatlichen  Frist
zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  angemeldet  ist.

§.  5.  Die  Bestimmungen  des  Art.  199.  des  Allgemeinen  Deutschen

Handelsgesetzbuches  nach  der  durch  dieses  Gesetz  festgesetzten  neuen  Fassung

  finden  auch  auf  diejenigen  zur  Zeit  der  Geltung  des  Art.  199.  in

der  früheren  Fassung  errichteten  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  Anwendung,

  bei  welchen  in  dem  Gesellschaftsvertrage  oder  in  einem  denselben

abändernden  Vertrage  bestimmt  ist,  daß  das  Austreten  eines  oder  mehrerer

besuich  haftender  Gesellschafter  die  Auflösung  der  Gesellschaft  nicht  zur
olge  habe.

Urkundlich  rc.
Gegeben  Berlin,  den  11.  Juni  1870.
(L.  S.)

Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.