Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

K  4.  35

Gegenden  unbedenrlich,  sowie  in  den  Fällen  des  §.  3  Absatz  2  des  Gesetzes  darüber,  daß  die
dort  angegebenen  Voraussetzungen  vorhanden  find.

Die  Verpflichtung  zur  Beseitigung  von  Streumaterialien,  Dünger  2c.,  sowie  zur  Reinigung
der  Wagen  und  Geräthschaften  mit  Wasser  nach  jedesmaligem  Gebrauche  (siehe  unten  II.  4
Absatz  1  und  1I.  5)  bleibt  jedoch  auch  dann  bestehen,  wenn  Ausnahmen  von  einer  eigentlichen
Desinfizirung  der  Wagen  und  Geräthschaften  zugelassen  werden.  Bei  Wagen,  deren  Einrichtung
  eine  Reinigung  mittelst  Wassers  nicht  gestattet  (gepolsterte  Wagen  u.  s.  w.),  ist  die
Reinigung  in  anderer  genügender  Weise  zu  bewirken.

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11.  Zu  §.  4.

Für  die  von  den  Landesregierungen  zu  erlassenden  näheren  Bestimmungen  über  das
anzuordnende  Verfahren,  über  Ort  und  Zeit  der  zu  bewirkenden  Desinfektionen,  sowie  über
die  Höhe  der  zu  erhebenden  Gebühren  sind  nachstehende  Normen  maßgebend:

1.  Kein  der  Desinfektion  unterliegender  leerer  Wagen  darf  vor  Beendigung  der
Desinfektion  in  irgend  eine  Benutzung  genommen  werden.  Auf  einer  an  dem  Wagen
befesrigten  Tafel  oder  in  anderer  augenfälliger  Weise  ist  mit  einer  deutlichen  Inschrift  zu
vermerken,  daß  der  Wagen  zu  desinfiziren  ist.  Der  Vermerk  ist  nach  erfolgter  Desinfektion
  zu  entfernen.

2.  Insoweit  nicht  Ausnahmen  für  den  Verkehr  mit  dem  Auslande  zugelassen  werden
(I.  1),  ist  Fürsorge  zu  treffen,  daß  Eisenbahnwagen,  welche  zur  Beförderung  einer  der  im  §.  1
des  Gesetzes  bezeichneten  Thierarten  nach  dem  Auslande  gedient  haben,  nach  der  Entladung
behufs  Vornahme  der  Desinfektion  nach  derjenigen  inländischen  Grenzstation  zurückgelangen,
über  welche  sie  ausgegangen  sind.

3.  Die  Desinfektion  ist  an  dem  Orte  der  Entladung  (Ab=  oder  Umladung)  alsbald  nach
Entleerung  der  Wagen  —  im  Verkehr  mit  dem  Auslande  an  der  Station  des  Wiedereinganges
  alsbald  nach  Ankunft  der  Wagen  —  und  zwar  längstens  binnen  24  Stunden  zu
bewirken.

Im  Interresse  einer  zweckmäßigen  Ausführung  und  wirksamen  Kontrole  kann  jedoch
die  Vornahme  der  Desinfektion  auf  Anordnung  oder  mit  Genehmigung  der  Landesregierung
an  einzelnen  Stationen  (Desinfektionsstationen)  centralifirt  werden.  In  solchen  Fällen  ist  für
jede  Eisenbahnstation  eine  bestimmte  Desinfektionsstation  ein  für  alle  Mal  zu  bezeichnen  und
die  Frist  zu  bestimmen,  innerhalb  welcher  die  entladenen  Wagen  dorthin  geschafft  und  desin-7