Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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d)  Der  Bezug  eines  Porto  für  die  Beförderung  einer  Correspondenz-Gattung
schließt  den  einer  Transit-Gebühr  für  dieselben  Briefe  aus.
e)  Die  Transit-Gebühr  vergütet  diejenige  Postverwaltung,  welche  das  Porto
bezieht.
Vergütung  der  Tranfit-Gebühr.
Art.  16.

Die  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  15  auszumittelnden  Transit-Gebühren
sind  in  abgerundeten  jährlichen  Pauschal-Summen  zwischen  den  betheiligten  Verwaltungen
  zu  fixiren.

Jeder  Verwaltung  steht  frei,  wenn  sie  solches  für  zweckmäßig  hält,  auf  anderweite
  Ermittelung  der  von  ihr  zu  zahlenden  oder  zu  beziehenden  Pauschal-Beträge
  nach  vorstehenden  Grundsätzen  anzutragen.

In  einem  solchen  Falle  erfolgt  die  Zahlung  während  des  zur  anderweitigen
Ermittelung  erforderlichen  Zeitraumes  nach  dem  bis  dahin  verabredeten  Betrage;
die  nach  der  neuen  Ermittelung  sich  herausstellende  Differenz  wird  jedoch  nachträglich
  ausgeglichen,  und  zwar  beginnend  von  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  die  eine
neue  Bemessung  begründende  Aenderung  der  Verhältnisse  eingetreten  ist.

Vereins-Briefportotaxen.
Art.  17.

Die  gemeinschaftlichen  Porto-Taxen  für  die  Vereins-Correspondenz  werden
nach  der  Entfernung  in  gerader  Linie  bemessen  und  betragen  für  den  einfachen
Brief  (vergl.  Artikel  18).:
bei  einer  Entfernung

Oest.  Währ.  Südd.  Währ.
bis  zu  10  Meilen  einschließlich...  1  Sgr.  oder  5  Nkr.  oder  3  Kr.
über  10  bis  zu  20  Meilen  tiuschließlich  .  2  „  „  10  „  „  6  „
über  20  Meilen.  .  3  „  „  15  „  „  9  „
je  nach  der  Landeswährung.

Für  den  Briefwechsel  zwischen  denjenigen  Orten,  für  welche  gegenwärtig  eine
geringere  Taxe  besteht,  kann  diese  geringere  Taxe  nach  dem  Eirverständnisse  der
dabei  betheiligten  Postverwaltungen  auch  ferner  in  Anwendung  kommen.

Gewicht  des  einfachen  Briefes,  Gewichts=  und  Tax-Progression.
Art.  18.
Als  einfache  Briefe  werden  solche  behandelt,  welche  weniger  als  Ein  Loth
(80  des  Zollpfundes)  wiegen.