Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

86 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. 8 46. 
höhere unmittelbar, das mittlere und niedere durch eine ihm unterstehende Central-Mittel- 
stelle, den Oberschulrath, das gewerbliche ebenfalls durch eine Central-Mittelstelle, den 
Gewerbeschulrath. Es besorgt die auf die Förderung der Wissenschaften und Künste bezüg- 
lichen Angelegenheiten und hat die Aufsicht über die für Unterricht, Wissenschaft und Künste 
bestimmten Stiftungen. 
3. das Ministerium des Innern?. 
Der Geschäftskreis dieses Ministeriums umfaßt die gesammte innere Verwaltung, 
also die Fürsorge für die Sicherheit und Ordnung innerhalb des Staates und für die 
wirthschaftliche und geistige Wohlfahrt und Weiterentwickelung aller im Staate vereinten 
Persönlichkeiten sowohl durch Hinwegräumung der entgegenstehenden Hindernisse als durch 
fördernde Einrichtungen — Alles dieses, soweit nicht diese Aufgabe ausdrücklich einem 
anderen Ministerium übertragen ist, wie bezüglich des Kultus und Unterrichtes, der Künste 
und Wissenschaften, dem hierfür und für die Justiz bestehenden Ministerium, bezüglich 
des Eisenbahn-, Post= und Telegraphenwesens dem Ministerium des großherzoglichen Hauses 
und der auswärtigen Angelegenheiten, bezüglich des Hochbauwesens dem Finanzministerium. 
Das Ministerium des Innern ist hiernach das vorzugsweise innerpolitische, die polizeiliche 
Thätigkeit entfaltende Ministerium. Im Einzelnen erstreckt sich seine Thätigkeit auf folgende 
Geschäftszweige: 
die auf die staatsbürgerlichen Rechte, die Reichstags-und Landtags-Wahlen, sowie 
überhaupt auf die verfassungsmäßige Landesvertretung bezüglichen Angelegenheiten; 
die auf das Bevölkerungswesen, die Niederlassung und Auswanderung bezüglichen 
Angelegenheiten; 
die innere Polizeiverwaltung, insbesondere Sicherheits-, Bau-, Feuer-, Sittlichkeits-, 
Vereins= und Preßpolizei; 
das Gesundheitswesen; 
Enteignungssachen; 
Militär= und Kriegssachen; 
das Versicherungswesen und die gemeinnützigen Anstalten, wie Sparkassen, öffentliche 
Pfand= und Leihanstalten, Banken, Vorschußvereine, weltliche Stiftungen (soweit nicht 
Zwecken des Unterrichtes, der Kunst oder Wissenschaft gewidmet), sowie die Kranken-, Unfall-, 
Invaliditäts= und Altersversicherung; 
das Armenwesen; 
die Landwirthschaft, Landeskultur, Viehzucht, Fischerei, Jagd, Forstpolizei, 
Bergbau; 
die Industrie, das Gewerbe und Handel, Mitwirkung beim gewerblichen Unterrichts- 
wesen; 
das Straßen= und Wasserwesen; 
die Vermessung und die kartographische und geologische Aufnahme des Landes; 
die Statistik und das Archivwesen; 
die Aufsicht über die Kreise, Gemeinden, öffentlichen Korporationen und sonstigen 
Selbstverwaltungskörper (Handelskammern, Gewerbekammern). 
Das Ministerium führt die Aufsicht über die Verwaltungsrechtspflege. 
Ueber die ihm unterstehenden Behörden und die Zuständigkeit der Ministerialinstanz 
selbst s. u. 
—. 
  
1) Org. Resk. v. 26. Nov. 1809, Beil. F. I; Ges. v. 5. Okt. 1863, die Organisation der innern 
Verwaltung betr., § 1; ldh. Vollz. Verord. dazu v. 12. Juli 1864, §§ 5, 7, 13—15. Weizel a. 
a. O. S. 157 ff., 258 ff.
	        
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