Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

102 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. 8 49. 
In Verwaltungssachen sind alle Beweismittel zulässig, mit Ausnahme des Eides, 
jedoch vorbehaltlich der besonderen Gesetze, welche für gewisse Fälle die eidliche oder hand- 
gelübdliche Bestätigung der Angaben der Parteien zulassen oder vorschreiben. 
Der Bezirksbeamte hat den Tag, an welchem in jedem Monat der Bezirksrath regel- 
mäßig sich versammelt, zu bestimmen und im Amtsverkündigungsblatt bekannt zu machen, 
sowie auch hievon jedes Mitglied des Bezirksrathes alsbald nach dessen Ernennung be- 
sonders in Kenntniß zu setzen. 
An den regelmäßigen Sitzungstagen sind stets nach Erledigung der verwaltungs- 
gerichtlichen Streitfälle zuerst die zur öffentlichen Verhandlung ausgesetzten Sachen vor- 
zunehmen, und dann erst die übrigen Geschäfte. 
Der Bezirksbeamte bereitet selbst oder durch einen Hilfsbamten die zur Zuständig- 
keit des Bezirksrathes gehörigen Gegenstände zur Beschlußfassung und Entscheidung vor, 
insoweit nicht diese Vorbereitung im Auftrag des Bezirksbeamten von einem anderen Mit- 
gliede des Bezirksrathes übernommen wird. 
Die Korrespondenz mit anderen Behörden kann nur von dem Bezirksbeamten geschehen. 
Den Betheiligten muß schon im Vorverfahren Gelegenheit gegeben werden, ihre In- 
teressen zu wahren und von dem Vorbringen etwaiger Gegenbetheiligter, sowie von dem 
Ergebniß der bezirksamtlichen Erhebungen Kenntniß zu nehmen. 
Die Betheiligten werden zur mündlichen Verhandlung vor den Bezirksrath unter der 
Verwarnung geladen, daß beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde entschieden 
werden. 
Der Bezirksamtsvorstand hat in der Regel allen Sitzungen des Bezirksraths in Person 
anzuwohnen. 
Bei seiner Verhinderung tritt sein Stellvertreter ein. 
Der Vorsitzende des Bezirksrathes eröffnet und leitet die Verhandlung. 
Er hat durch Einvernahme der Betheiligten, bei deren Ausbleiben durch einen Vor- 
trag über den Inhalt der Vorverhandlungen, dahin zu wirken, daß der Sachverhalt voll- 
ständig aufgeklärt werde. 
Die Betheiligten können neue Thatsachen und Beweise vorbringen, insofern hierdurch 
nach dem Ermessen des Bezirksraths eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens nicht herbei- 
geführt und das Vertheidigungsrecht der Gegenbetheiligten nicht geschmälert wird. 
Die Beweisaufnahme findet nach Bestimmung des Bezirksbeamten in der mündlichen 
Verhandlung oder vor dem Bezirksamt statt. Letzteren Falles wird das Ergebniß in der 
mündlichen Verhandlung dargelegt. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Oeffentlichkeit kann 
durch Beschluß des Bezirksraths aus Gründen des öffentlichen Wohls oder der Sittlichkeit 
ausgeschlossen werden. 
Der Bezirksrath beschließt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit 
hat der Vorsitzende die Entscheidung. 
Jeder, dessen rechtliches Interesse durch eine Entscheidung oder Verfügung der Ver- 
waltungsbehörden beeinträchtigt sein kann und der dasselbe für verletzt hält, ist dagegen 
zu rekurriren befugt, ausgenommen wenn ihm das Recht des Rekurses durch besondere 
Gesetze entzogen ist. 
Bei Streitigkeiten über Beiträge zu öffentlichen Lasten gilt nur der Verband, welcher 
den Beitrag anfordert, sowie die einzelnen Steuerpflichtigen, um deren Beiträge es sich 
handelt, nicht aber die übrigen Steuerpflichtigen als rechtlich interessirt. 
Als Rekurs im Sinne dieser Verordnung ist nur die Beschwerde gegen die Ent- 
schließung einer Staatsbehörde zu betrachten.
	        
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