Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

112 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. 8 50. 
Das Urtheil hat auch über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Rechts- 
streits sich auszusprechen. 
Die Verkündigung des Urtheils geschieht durch Vorlesen der Urtheilsformel und soll 
in der Regel in dem Termine erfolgen, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. 
Jeder Partei ist innerhalb zwei Wochen nach diesem Termine eine von dem Vor- 
sitzenden unterschriebene Ausfertigung des Urtheils — beim Bezirksrath nebst Belehrung 
über die Berufungsfristen — zuzustellen 7. 
Zwischenverfügungen bedürfen der Beifügung von Entscheidungsgründen nicht. 
Die Rechtskraft, d. h. die Rechtswirkung, daß eine einmal in äußerlich rechts- 
giltiger und nach den bestehenden Prozeßgesetzen endgiltiger Form ergangene Entscheidung 
eines Rechtsstreites diesen ein für allemal unter den Parteien beendigt, kommt auch den 
verwaltungsgerichtlichen Urtheilen zu. In der Natur der öffentlichen Verhältnisse aber ist 
es begründet, daß durch gerichtliche Erkenntnisse immer nur das ausgesprochen werden 
kann und soll, was nach den im Zeitpunkte ihrer Erlassung bestehenden thatsächlichen Ver- 
hältnissen und maßgebenden Gesetzesbestimmungen Rechtens ist. Aendern sich die einen oder 
anderen Momente, so erfahren auch die durch sie bedingten Rechtsfolgen eine Aenderung, 
der die Rechtskraft eines ergangenen Urtheils nicht entgegensteht ?. 
Die Rechtskraft bezieht sich auf diejenigen von den Parteien vor das Verwaltungs- 
gericht gebrachten Punkte, über welche dasselbe mit ausdrücklichen Worten entschieden hat 
und gemäß seiner Zuständigkeit entscheiden wollte 9. 
Sie trifft ein mit dem Zeitpunkt, von dem an das Urtheil der Anfechtung durch 
ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr unterliegt, also bei Urtheilen der Bezirksräthe mit 
unbenütztem Ablauf der Berufungsfrist), bei solchen des Verwaltungsgerichtshofes sofort 
mit ihrer Verkündung. 
Als ordentliches Rechtsmittel gegen Urtheile des Bezirksrathes steht den Parteien 
und aus Gründen des öffentlichen Interesses dem Vorsitzenden des Bezirksrathes die Be- 
rufung an den Verwaltungsgerichtshof zu. 
Die Nothfrist zur Einlegung der Berufung beträgt einen Monat. Die Einlegung 
hemmt den Eintritt der Rechtskraft des Urtheils. 
Nach Einlauf der Berufungsschrift sind die Prozeßakten dem Verwaltungsgerichtshof 
einzusenden beziehungsweise von diesem einzufordern. 
Ist die Berufung an sich unstatthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist 
eingelegt, so ist sie von Amtswegen, in der Regel ohne weitere mündliche Verhandlung, 
durch den Verwaltungsgerichtshof als unzulässig zu verwerfen. 
Will der Vorsitzende des Bezirksraths die Berufung einlegen, so kann er die Ver- 
kündung der Entscheidung einstweilen, jedoch längstens acht Tage aussetzen. Die Verkün- 
dung erfolgt mit der Eröffnung, daß im öffentlichen Interesse Berufung eingelegt worden sei. 
Die Berufungsschrift muß binnen einem Monat nach dem Termin, in dem die 
mündliche Verhandlung geschlossen wurde, bei dem Verwaltungsgerichtshof eingereicht wer- 
den. In dem weiteren Verfahren vertritt der Ministerialbevollmächtigte die Berufung. 
Vor dem Berufungsgericht wird der Rechtsstreit in den durch die Anträge bestimmten 
Grenzen von Neuem verhandelt. 
1) Das. §§ 28—31. Bei dem Verwaltungsgerichtshofe pflegen die Urtheilsausfertigungen 
auch von dem Berichterstatter unterschrieben zu werden. 
2) S. Wielandt, Rechtsprechung, Nr. 141—147. 
3) Möglicher, wenn auchnicht richtiger, Weise kann diese Entscheidung auch in den Entscheidungs- 
gründen enthalten sein. 
4) V. R. Pfl. Ges. § 44.
	        
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