861. Die Kompetenzkonflikte. 113
Die Parteien können Angriffs= und Vertheidigungsmittel, welche in erster Instanz
nicht geltend gemacht sind, insbesondere neue Thatsachen und Beweismittel vorbringen.
Eine Abänderung der Klage ist ausgeschlossen?).
Außerdem ist in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gegen Entscheidungen des Be-
zirksrathes oder des Vorsitzenden des Bezirksrathes, vorzugsweise prozeßleitenden Inhaltes,
das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegeben, einzulegen binnen
zwei Wochen?). «
Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Vertreter des Staats-
interesses die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Unzuständigkeit oder Gewaltsüberschreitung zu.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen einer Nothfrist von zwei Wochen, von der
Zustellung des Urtheils an gerechnet, bei dem Verwaltungsgerichtshof einzureichen, welcher
die Akten dem Vorsitzenden des Kompetenzgerichtshofes übersendet und die Parteien hier-
von unter Mittheilung von Abschriften der Nichtigkeitsklage benachrichtigt.
Ueber die Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet der Kompetenzgerichtshof ).
Gegen rechtskräftige Endurtheile der Verwaltungsgerichte findet die Klage auf
Wiederaufnahme des Verfahrens statt.
Auf diese Klage finden die Bestimmungen der Civilprozeßordnung entsprechende
Anwendung.
Zuständig ist ausschließlich der Verwaltungsgerichtshof. Erachtet er die Klage für
begründet, so wird unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Sache zur weiteren
Verhandlung und Entscheidung im ordentlichen Verfahren verwiesen .
7. Die Zwangsvollstreckung der Endurtheile findet nach Eintritt der Rechtskraft
statt. Die Rechtskraft tritt vor Ablauf der für die Einlegung der Berufung bestimmten
Frist nicht ein. ·
Die Zwangsvollstreckung findet auch statt aus den vor einem Verwaltungsgerichte
geschlossenen Vergleichen sowie aus Entscheidungen, gegen welche das Rechtsmittel der Be-
schwerde stattfindet.
Sie liegt den Verwaltungsbehörden ob. Denselben bleibt vorbehalten, auch vor ein-
getretener Rechtskraft durch das öffentliche Interesse gebotene, unverschiebliche, vorsorgliche
Anordnungen im Verwaltungswege zu treffen. Ueber Einwendungen, welche den durch
das Urtheil festgestellten Anspruch selbst betreffen oder darin bestehen, daß die Vollstreckung
unzulässig sei oder der Vollzug nicht mit dem Inhalte des Urtheils übereinstimme, ent-
scheidet das Verwaltungsgericht, welches in erster Instanz erkannt hat?).
8. Für den Gebührenbezug der Anwälte in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten, ebenso
in Verwaltungssachen, ist die Verordnung vom 8. Okt. 1884 9) maßgebend. Sie hat diesen
Bezug im Wesentlichen auf Grundlage des Bauschgebührensystems geregelt. Der Betrag
der Gebühren und Auslagen ist auf Antrag der Partei oder des Rechtsanwaltes durch
den Vorsitzenden des Bezirksrathes, für Streitigkeiten beim Verwaltungsgerichtshof durch
diesen festzusetzen.
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Verwaltungsgebührengesetze vom 4. Juni
1888.
§ 51. VI. Die Kompetenzkonflikte. In Folge der Vertheilung der Staatsgeschäfte
unter verschiedene Behörden (einschließlich der Gerichte) können im einzelnen Falle Zweifel
darüber entstehen, welche derselben berufen ist, eine begehrte Entscheidung oder Verfügung
zu erlassen.
1) Das. 88 32—38. 2) Das. § 40.
3) Das. § 42. 4) Das. § 43.
5) Das. 8§ 44, 45. 6) G. u. U. Bl. Nr. XXXVII, S. 409.
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Baden. 8