Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

8 66. Rechtlicher Charakter des Beamtenverhältnisses. 119 
Beamtenverhältniß Eintretenden zu eröffnen. Personen, welche von einer zur Verleihung 
der Beamteneigenschaft der in Frage stehenden Art nicht zuständigen Behörde zu Dienst- 
leistungen für den Staat verwendet werden, sind nicht Beamte im Sinne des badischen 
Beamtengesetzes. 
Das Beamtenverhältniß beruht auf freier Entschließung sowohl der Staatsgewalt 
als des Beamten selbst. Wer lediglich kraft Gesetzes zur Erfüllung amtlicher Verpflich- 
tungen für den Staat verpflichtet ist, hat nicht die Eigenschaft eines Beamten. 
Ohne rechtliche Erheblichkeit ist nach badischem Rechte, ob mit dem übertragenen 
Amte eine obrigkeitliche Gewalt verbunden ist oder nicht. Solche Personen also, deren 
Amt das eines Pflegers gewisser öffentlicher Interessen oder das eines ständigen Sach- 
verständigen ist (Lehrer, Ingenieure, Baumeister 2c.), sind nicht minder Staatsbeamte, 
als solche, welche zur Handhabung der Staatsgewalt berufen sind. 
Nicht erforderlich ist männliches Geschlecht; es gibt auch weibliche Beamte. Nicht 
erforderlich ist ein bestimmtes Alter oder die Erwerbung einer bestimmten Berufsbildung; 
doch bleibt es vorbehalten, durch Gesetz oder durch Verordnungen für die einzelnen Arten 
von Amtsstellen Vorschriften über die Art der Vorbildung zu erlassen. 
Nicht erforderlich, obwohl die Regel, ist es, daß der Beamte seine ganze Zeit und 
Kraft dem staatlichen Dienst widme; für die Fälle, wo das Amt nicht die ganze Zeit und 
Kraft erfordert, sind durch das Beamtengesetz, sowie durch die Gehalts-Ordnung einige 
besondere Bestimmungen getroffen. 
Aus den oben bezeichneten Voraussetzungen der Beamten-Eigenschaft ergibt sich als 
nothwendige Folge einerseits ein besonderes Pflichtenverhältniß zur Staatsgewalt, ander- 
seits ein besonderer Anspruch gegen die letztere auf gesicherte rechtliche und ökonomische 
Stellung. Dieses Verhältniß läßt sich dahin zusammenfassen: daß für den Beamten die 
Mitarbeit an der Erfüllung der staatlichen Zwecke innerhalb eines ihm zugewiesenen 
Thätigkeitskreises freigewählter Lebensberuf, es also Pflicht des Staates ist, mit der 
Verleihung der Beamten-Eigenschaft auch die zur Erfüllung dieses Berufes nothwendige 
rechtliche und wirthschaftliche Sicherung zu gewähren. 
Das zwischen der Staatsgewalt einerseits und dem einzelnen Beamten anderseits 
bestehende Rechtsverhältniß ist kein rein privatrechtliches Vertragsverhältniß, insbesondere 
nicht etwa das der Dienstmiethe. Es ist vielmehr ein eigenartiges Rechtsverhältniß, wel- 
ches Beziehungen bietet, die dem Privatrechte, und solche, die dem öffentlichen Rechte an- 
gehören. In die private Rechtssphäre des Einzelnen und damit in das Gebiet des Ein- 
zelnen gehört dasselbe hinsichtlich aller derjenigen Einzelrechte, welche die Sicherung der 
rechtlichen und wirthschaftlichen Stellung der Person des Beamten zum Zwecke haben. In 
allen übrigen Beziehungen ist dasselbe öffentlich-rechtlicher Natur als: das freiwillig ein- 
gegangene Verhältniß der berufsweisen Mitarbeit an der Erfüllung der Staatszwecke inner- 
halb eines von der Staatsgewalt angewiesenen Thätigkeitskreises unter der Voraussetzung 
der Sicherung der wirthschaftlichen Existenz Seitens des Staates. 
Innerhalb der Beamtenschaft ist noch zu unterscheiden zwischen etatmäßigen und 
nicht etatmäßigen Beamten. 
„Etatmäßige Beamte sind diejenigen, welchen eine in den Gehaltsetats des Staats- 
voranschlags aufgeführte Stelle in den vorgeschriebenen Formen als solche übertragen ist“ 7). 
Während die allgemeinen Amts= und Dienstpflichten für sämmtliche Beamten die 
gleichen sind und auch der Anspruch auf Diensteinkommen und Dienstaufwandsentschädi- 
gungen im Wesentlichen für alle Beamten ähnlich geregelt ist, ist die Etatmäßigkeit eines 
1) Beamt. Ges. § 2.
	        
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