Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

124 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Kapitel. 867. 
a) die Verpflichtung des Beamten, bei der Verwaltung des ihm übertragenen Amtes 
sich, soweit nicht ein Gesetz entgegensteht, nach den hierfür, sei es allgemein erlassenen Ver- 
ordnungen und Dienstweisungen, sei es ihm besonders ertheilten Anordnungen zu richten. 
Näheres hierüber unten; 
b) die Pflicht, besondere Aufträge der Vorgesetzten, wo solche das Gesetz nicht aus- 
schließt, auch ohne weitere Vergütung zu erfüllen; 
c) die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses. 
„Ueber die vermöge seines Amtes ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren 
Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von seinen Vorgesetzten vorgeschrieben 
iste hat der Beamte Verschwiegenheit zu beobachten, auch nachdem das Dienstverhältniß 
aufgelöst ist 1). 
Mit dieser Pflicht hängt: 
0 die Rechtsbeschränkung unmittelbar zusammen, daß es dem Beamten untersagt ist, 
ohne Genehmigung der vorgesetzten Behörde als Sachverständiger außergerichtliche Gutachten 
zu geben. = 
Ueber das zur Wahrung des Amtsgeheimnisses insbesondere im Falle der Ein- 
vernahme von Beamten als Zeugen, bei der Abgabe von außergerichtlichen Gutachten durch 
Beamte und bei ihrer Vernehmung als Sachverständige durch Gerichte und Staats- 
anwaltschaften einzuhaltende Verfahren ist das Nähere durch landesherrliche Verordnung 
vorgeschrieben); 
e) die Pflicht, an dem ihm von der vorgesetzten Behörde angewiesenen Orte seinen 
Aufenthalt zu nehmen und solchen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht zu 
verlassen. 
„Zur vorübergehenden Entfernung vom Amte bedarf der Beamte des Urlaubs seitens 
der zuständigen Dienstbehörde. 
Zur Theilnahme an den Verhandlungen des Landtags bedürfen Beamte keines 
Urlaubs; die Stellvertretungskosten sind in diesem Falle von der Kasse zu tragen, aus 
welcher der Beamte sein Diensteinkommen bezieht. 
Ein Beamter, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von seinem Amte 
entfernt hält oder den ertheilten Urlaub überschreitet, ist, sofern nicht von der zuständigen 
Dienstbehörde das Vorliegen besonderer Entschuldigungsgründe anerkannt wird, für die 
Zeit der unerlaubten Entfernung seines Diensteinkommens verlustig)". 
1) Das. § 9. 
2) V. 27. Dez. 1889, die Pflichten der Beamten betr. 
3) Beamt. Ges. § 14. Näheres hierüber in §§ 19—26 d. angef. Verord. — Gewisse Kassenbeamte 
sollen alljährlich auf die Dauer von zwei bis vier Wochen von der Besorgung ihres Dienstes ent- 
bunden werden. 
Die Beurlaubung (Ablösung) soll eine vollständige sein, namentlich nicht etwa in der Weise 
beschränkt werden, daß der Beamte nur von den Kassengeschäften entbunden wird, andere Geschäfte 
aber weiter besorgt. 
Zeit und Dauer dieses vorgeschriebenen Urlaubs wird von der zur Urlaubsertheilung zuständigen 
Behörde festgesetzt, mit thunlichster Rücksichtnahme auf die Wünsche der Beamten (8 23 das.). 
Außer den Fällen der Theilnahme an den Verhandlungen des Reichstages oder Landtages ist 
eine Urlaubsertheilung nicht erforderlich, wenn die vorübergehende Entfernung vom Amte durch die 
Versehung einer ehrenamtlichen Stellung, zu deren Uebernahme eine gesetzliche Verpflichtung besteht, 
durch die Einberufung zum Militärdienst, durch die behördlich erfolgte Ladung zur Einvernahme als 
Zeuge, Sachverständiger und dergleichen bedingt ist. 
Jedoch hat der Beamte in solchen Fällen der vorgesetzten Behörde beziehungsweise dem Vor- 
stande der Stelle, welcher er angehört, von der beabsichtigten Abwesenheit so rechtzeitig Anzeige zu 
erstatten, daß erforderlichen Falls für anderweite Versehung des Dienstes gesorgt werden kann. Auch 
ist für den Fall der Einberufung zu militärischen Uebungen vorher rechtzeitig die Abkömmlichkeit im 
geordneten Wege festzustellen (§ 21 daf.). 
Insbesondere über die Belassung und Einziehung des Diensteinkommens während der vorüber-
	        
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