126 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Kapitel. 867.
Ueber die Versetzung unwiderruflich angestellter Beamten s. o.
Besondere Bestimmungen gelten für die richterlichen Beamten, die Mitglieder des
Verwaltungsgerichtshofes, die der Oberrechnungskammer und die Volksschullehrer.
Ohne seine Zustimmung kann ein Richter bei dem Oberlandesgerichte, bei den Land-
gerichten und den Amtsgerichten auf eine andere Stelle nur versetzt werden, wenn es entweder
a) in Folge einer Veränderung in der Organisation der Gerichte oder ihrer Be-
zirke oder
b) durch das Interesse der Rechtspflege geboten ist.
Die Versetzung ohne Zustimmung des Richters darf in diesen Fällen nur auf eine
gleiche oder höhere Richterstelle erfolgen und nicht mit einer Schmälerung des Gehalts
verbunden sein.
Jedoch kann ein Amtsrichter, welcher seit der Anstellung auf einer richterlichen
Amssstelle noch nicht fünf Dienstjahre zurückgelegt hat, sofern es durch das Interesse der
Rechtspflege geboten ist, auch auf eine nicht richterliche Amtsstelle ohne seine Zustimmung
versetzt werden.
Gleiches gilt für die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs und der Oberrech-
nungskammer mit der Maßgabe, daß diese auch auf ihrer Berufsbildung entsprechende
Verwaltungsstellen versetzt werden können, sofern damit eine Zurücksetzung im Range und
eine Schmälerung im Diensteinkommen nicht verbunden ist. Bei den Letztgenannten ist
das maßgebende Interesse des Dienstes das der Oberrechnungskammer selbst?).
Die Versetzung eines Volksschul-Hauptlehrers kann — außer dem Falle der Straf-
versetzung — ohne dessen Zustimmung nur stattfinden, nachdem auch die Ortsschulbehörde
der Stelle, von der er entfernt werden soll, darüber vernommen worden ist?).
Ebenso ist der Beamte verpflichtet, soweit nicht sein Amt von vornherein ihm nur
als Nebenberuf übertragen ist, der Erfüllung desselben nicht nur nöthigenfalls seine ganz:
Zeit und Kraft zu widmen, sondern auch andere Dienstfunktionen, welche gesetzlich mit
seinem Hauptamte vereinbar sind und seiner Vorbildung entsprechen, ohne Entgelt zu über-
nehmen. Daher die gesetzliche Beschränkung der Besorgung von nichtstaatlichen Nebenämtern
und Nebenbeschäftigungen.
„Ein Beamter darf ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung nur besorgen, wenn
und soweit dies mit der gewissenhaften Wahrnehmung seiner Amtspflichten und mit dem
in seinem Berufe erforderten Ansehen und Vertrauen vereinbar ist.
Die vorgängige Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde ist erforderlich:
1. zum Betriebe eines Gewerbes und zwar auch dann, wenn es von der Ehefrau
oder einem im Hausstande des Beamten befindlichen Angehörigen oder Dienstboten des-
selben betrieben wird;
2. zur Besorgung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung, mit welchen eine
Belohnung verbunden ist;
3. zum Eintritt in das Gründungskomite, den Vorstand, Verwaltungs= oder Auf-
sichtsrath einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft.
Die ertheilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
In den unter Ziffer 3 bezeichneten Fällen darf die Genehmigung nur ertheilt werden,
sofern nicht die Stelle unmittelbar oder mittelbar mit einem Gewinn oder einer Belohnung
verbunden ist.
Hinsichtlich derjenigen Beamten, deren Amtsstelle nicht ihre ganze Zeit und Kraft
erfordert, können im Verordnungswege Ausnahmen zugelassen werden “.
1) Beamt. Ges. §§ 130—132. 2) Elem. Unterr. Ges. § 33.
3) Beamt. Ges. § 12. Näheres s. in der ldh. Verord. v. 27. Dez. 1889, 58 11—18.