867. Pflichten und Rechtsbeschränkungen der Beamten. 127
Der Beamte hat in dem ihm von der Staatsregierung angewiesenen Dienstverhält-
nisse zu verbleiben, bis er aus demselben ordnungsmäßig entlassen ist. Weiteres hier-
über unten.
„Die Beamten dürfen Titel, Ehrenzeichen, Gehalte, Belohnungen und Geschenke von
anderen Regenten oder Regierungen nicht ohne vorgängige Genehmigung des Landesherrn
oder der vom Landesherrn als zuständig erklärten Behörde, ferner sonstige mit Bezug
auf das Amt erfolgende Belohnungen und Geschenke nicht ohne vorgängige Genehmigung
der zuständigen Dienstbehörde annehmen #).
Bezüglich der Titel und Ehrenzeichen trifft diese Rechtsbeschränkung alle Staats-
angehörigen (s. 8 23); sie trifft aber auch diejenigen Beamten, welche nicht badische Staats-
angehörige sind?).
Auch die Wahrung eines „der Achtung und des Vertrauens, die sein Beruf erfordert"“,
würdigen außeramtlichen Verhaltens ist durch das Gesetz ausdrücklich zur Rechts-
pflicht des Beamten erklärt.
Damit ferner auch seine Hinterbliebenen soweit möglich ihrem Stande entsprechend
ihren Unterhalt finden können, besteht ein gewisser Zwang zur Versorgung derselben.
Hierüber s. u.
Auf der Erwägung, wie durch die außerdienstlichen Verhältnisse des Beamten, ins-
besondere seine Familienverhältnisse die dienstlichen Interessen beeinflußt werden können,
beruht endlich die Gesetzesbestimmung, daß der Beamte, bevor er eine eheliche Verbindung
eingeht, der zuständigen Dienstbehörde hiervon Anzeige zu erstatten hat, und es der Verord-
nung vorbehalten worden ist, Kategorien von Beamten zu bezeichnen, welche ausnahms-
weise einer vorgängigen Erlaubniß der zuständigen Dienstbehörde zur Verehelichung be-
dürfen 5).
Die oben dargestellten auf die Wahrung des Amtsgeheimnisses, die Annahme von
Auszeichnungen 2c. und das außerdienstliche Verhalten bezüglichen Verpflichtungen liegen
auch den im Ruhestand befindlichen Beamten ob, die allgemeinen Verpflichtungen zur ge-
wissenhaften Erfüllung der Dienstobliegenheiten und das würdige Verhalten in und außer
Dienst, die Beschränkung in der Besorgung von Nebengeschäften, der Annahme von Aus-
zeichnungen 2c. und zum Theil jene bezüglich der Entfernung vom Amte auch solchen Per-
sonen, welche, ohne Beamte im Sinne des Gesetzes zu sein, in einem Dienstverhältnisse
zum Staate stehen").
Auf die getreue Erfüllung der Dienstobliegenheiten ist jeder Beamte eidlich zu ver-
pflichten.
Der geleistete Diensteid verpflichtet auch für alle Aemter, welche später übertragen
werden.
Ist die diensteidliche Verpflichtung etwa unterblieben, so ist dies auf die Giltigkeit
der Amtshandlungen und auf die Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen ohne Einfluß?).
Gewisse Beamte haben für ihr Dienstverhältniß dem Staate Sicherheit zu leisten.
Diese haftet für alle vermögensrechtlichen Ansprüche, welche dem Staate gegenüber dem
Beamten aus dessen Amtsführung zustehen?).
1) Beamt. Ges. 8§ 13.
2) Näheres hierüber in §§ 14—18 d. angef. ldh. Verord.
3) Beamt. Ges. § 11; §§ 8—10 d. angef. ldh. Verord.
¾9 Beamt. Ges. § 15.
5) Das. § 8. Näheres f(. angef. ldh. Verord. v. 7. Febr. 1890, §§ 14—17 u. Anl. B. Personen,
welche ohne Beamteneigenschaft in einem Dienstverhältniß zum Staate stehen, werden in der Regel
blos handgelübdlich verpflichtet. Das. § 18 u. Anl. C.
6) Beamt. Ges. § 7. Näheres ist durch besondere Verordnungen bestimmt.