858. Rechte der Beamten. 129
1
und des verwalteten Staatsamtes würdigen gesellschaftlichen Stellung sowohl im Verhält-
nisse zu den Mitbeamten als zu anderen Staatsbürgern gewisse Ehrenrechte zu:
a) Titel. Sie sind entweder unmittelbar mit dem verliehenen Amte verbunden
und von diesem hergenommen, sodaß durch die Uebertragung des Amtes auch der Titel des
Beamten bestimmt ist, oder werden besonders verliehen, insbesondere auch zur Auszeichnung
des Beamten nach dem Ermessen der Krone. Einen staatlichen Titel zu führen, ist nur
derjenige berechtigt, welchem die Staatsgewalt ihn verliehen hat. Anmaßung öffentlicher
Titel ist strafbar 1). (S. § 23.)
Der einmal verliehene Titel, den der Beamte auch außerhalb seines Dienstes zu
führen berechtigt ist und dessen Beilegung auch Seitens der Behörden im dienstlichen Ver-
kehre er verlangen kann, darf dem unwiderruflich angestellten Beamten, auch bei oder nach
der Versetzung in den Ruhestand, nicht einfach entzogen, sondern muß auch bei der Ueber-
tragung eines anderen Amtes, Organisationsänderungen 2c. entweder belassen oder durch
einen gleichwerthigen ersetzt werden ). Eine Ausnahme findet nur bei der Versetzung zur
Strafe statt.
Mit der völligen Lösung des Beamtenverhältnisses, sei es durch erbetene oder un-
erbetene Entlassung, sei es in Folge von Bestrafung, verliert der seitherige Beamte — im
Falle der erbetenen Entlassung, sofern ihm nicht ausnahmsweise die Fortführung des Titels
gestattet wird oder ihm ein vom Amte unabhängiger persönlicher Titel verliehen ist —
das Recht auf Führung des Titels 3). Die Verleihung eines Amtstitels ohne gleichzeitige
Uebertragung eines staatlichen Amtes begründet kein Staatsdienstverhältniß. Hierüber
siehe § 56.
b) Dienstrang. Unter Dienstrang wird diejenige Stellung verstanden, welche einer
Behörde im Verhältniß zu anderen Behörden und einem Beamten im Verhältniß zu anderen
Beamten, innerhalb der Stufenleiter des Behörden= und Beamten-Organismus hinsichtlich
des dienstlichen Ehrenansehens organisationsmäßig eingeräumt ist. Der Dienstrang hat
somit Bedeutung nur im Verhältniß der Behörden und Beamten zu einander, nicht auch
im Verhältniß zu Privatpersonen.
Eine alle Zweige des Staatsdienstorganismus umfassende Rangordnung besteht in
Baden nicht, wohl aber ist eine Reihe von allgemeinen Grundsätzen gesetzlich aufgestellt und
außerdem bezüglich einer Anzahl von Beamten-Kategorien der Dienstrang durch besondere
Verordnungen festgesetzt).
1) R. Str. G. B. § 360 Ziff. S; Beamt. Ges. § 13.
2) Arg. Beamt. Ges. § 5.
3) Beamt. Ges. § 95; Reg. Begr. zu Beamt. Ges. 88 5 u. 6.
4) Ldh. Verord. v. 5. Juli 1808, neue Rangordnung, Reg. Bl. Nr. XX, S.177, durch welche die
Rangordnungen von 1800 u. 1803 aufgehoben wurden; weitere Verordnungen im Reg. Bl. 1824,
Nr. VII, S. 54; 1826, Nr. I, S. 1; 1864, Nr. XXIX, S. 326; G. u. V. Bl. 1879, Nr. XI VIII, S. 769;
1882, Nr. VIII, S. 45; 1892, Nr. XXIX, S. 495; 28. Dez. 1894, G. u. V. Bl. 1895, Nr. I, S. 1. Ges.
v. 25. Aug. 1876 üb. d. Oberrechnungskammer.
Nach den angef. Bestimmungen und nach der Praxis kann folgendes Rangverhältniß der oberen
Staatsbeamten als im Allgemeinen feststehend angenommen werden:
I. Klasse (Excellenzen): Staatsminister, Minister, Geheime Räthe I. Kl.; Präsident der Ober-
rechnungskammer;
II. Klasse: Staatsräthe, Präsidenten der Ministerien, des Oberlandesgerichtes und des Verwal-
tungsgerichtshofes, Geheime Räthe II. Kl.;
III. Klasse: Geheime Legations-, Oberregierungs= und Oberfinanzräthe, Senatspräfidenten des
Oberlandesgerichtes, Landesgerichtspräsidenten, Direktoren der Mittelstellen, Geheime Räthe III. Kl.;
· IV. Klasse: Ministerialräthe, der Oberstaatsanwalt, sofern ihm nicht ein höherer Rang verliehen
ist, Oberlandesgerichtsräthe, Direktoren der Landgerichte, erste Staatsanwälte, Verwaltungsgerichtsräthe,
Geheime Regierungs= oder Finanzräthe, Abtheilungsdirektoren; Geheime Hofräthe; Oberbauräthe.
V. Klasse: Landgerichtsräthe, Regierungs--, Finanz-, Forst-, Bauräthe, Oberamtsrichter, Ober-
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Baden. 9