Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

130 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Kapitel. 8 58. 
Zu unterscheiden von dem Dienstrang des Beamten ist der — objektive — Dienst- 
rang der Behörde, also des von dem Beamten bekleideten Amtes. In der Regel entscheidet 
zwar die von dem Beamten bekleidete Dienststelle zugleich über seinen Rang. Es kann 
ihm aber für seine Person ein höherer Rang — meist durch Verleihung eines höheren 
Titels, als das Amt ihn gewährt — verliehen sein. 
Der einmal erlangte Dienstrang kann dem unwiderruflich angestellten Beamten wäh- 
rend der Dauer des Beamtenverhältnisses ohne seine Zustimmung nicht entzogen werden, 
außer im Falle der Strafversetzung 7). 
c) Uniform. TVheils zu dem Zweck, den Beamten im Verkehr mit dem Publikum 
als solchen kenntlich zu machen, theils zu dem Zwecke, um ihn sowohl vor anderen Staats- 
bürgern und im Verhältniß zu anderen Beamten auszuzeichnen, ist gewissen Kategorien 
von Beamten das Tragen einer Unisorm, d. h. eines von der großherzoglichen Regierung 
bezeichneten, nur diesen Staatsbeamten zukommenden Dienstkleides, zur Pflicht gemacht, 
andere sind hierzu wenigstens für berechtigt erklärt?). Die Verpflichtung sowohl als die 
Berechtigung zum Tragen der Uniform erlischt mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem 
aktiven Staatsdienste. 
II. Zur Sicherung der wirthschaftlichen Existenz des Beamten und seiner Familie 
sind ihm und seiner Familie gewisse Vermögensrechte gewährt, nämlich ihm selbst während 
des aktiven Dienstes das Recht auf das Diensteinkommen, im Ruhestand auf Ruhegehalt; 
seiner Familie auf Hinterbliebenenversorgung. 
1. Das Diensteinkommen) bestht je nach der Art der einem Beamten zu- 
kommenden Bezüge aus: 
a) Gehalt, 
b) Wohnungsgeld, 
) Nebengehalt, 
d) wandelbaren Bezügen (als: Tages-, Geschäfts-, Zustellungsgebühren u. dal.), 
e) Naturalbezügen (als: Gewährung freier Wohnung. Beköstigung, Kleidung, Heiz- 
ung, Beleuchtung u. dgl.) oder den an ihre Stelle tretenden Bauschsummen, 
4) Dienstaufwands-Entschädigungen (als: Vergütung für auswärtige Dienstgeschäfte, 
für Umzugskosten u. dgl.) 
amtmänner, Ministerialassessoren, Hofräthe. Insbesondere in diese und die folgenden Klassen wären 
noch eine Reihe von wissenschaftlich gebildeten Beamten einzureihen. Bei einzelnen Kategorien wird der 
Dienstrung jeweils im Einzelfalle bestimmt. 
1) Beamt. Ges. 8 5. 
2) Ueber die Uniform der Mitglieder des Ministeriums des großherzoglichen Hauses und der 
auswärtigen Angelegenheiten s. Bek. d. Min. d. großh. Hauses u. d. ausw. Angel. v. 23. Febr. 1827, 
Reg. Bl. Nr. VI, S. 54, der übrigen Civilstaatsdiener bis einschließlich zu den Mitgliedern der Mittel- 
stellen und der Bezirksbeamten f. Bek. d. Min. d. großh. Hauses u. d. ausw. Angel. v. 17. April 1838, 
Reg. Bl. Nr. XXIII, S. 209, v. 25. Juli 1856, Reg. Bl. Nr. XXX, S. 265, u. v. 18. Nov. 1857, Reg. Bl. 
Nr. LVIII, S. 530. Darnach bestehen — ohne daß dadurch den bestehenden Rangverhältnissen präfu- 
dizirt würde — fünf Uniformsklassen. 
Die zu den drei ersten Uniformsklassen gehörenden Staatsdiener und außerdem die übrigen Mit- 
glieder der sämmtlichen dem Ministerium des Innern unterstehenden Kollegien und die Vorstände der 
Verwaltungsämter (sowie die Bezirksforstbeamten) find zur Anschaffung der vorgeschriebenen Uniform 
verpflichtet, die Beamten der übrigen oben genannten Kategorien zum Tragen derselben nur berechtigt. 
Die Vorstände der Verwaltungsämter, ihre Stellvertreter und die Polizeibeamten haben, so oft 
sie bei dienstlichen Anlässen öffentlich auftreten müssen, als Auszeichnung eine aus gelber und rother 
Seide gewirkte Schärpe zu tragen. 
Ueber die Uniformirung der Bezirksforstbeamten, der Bezirksfinanzbeamten, der Beamten und 
Angestellten der großherzoglichen Staatseisenbahnverwaltung bestehen besondere Verordnungen. 
Ueber die Sestrafung des unbefugten Tragens einer Uniform oder einer Amtskleidung fs. 
R. Str. G. B. § 360 Ziff. 8. 
3) Beamt. 7t 16—27.
	        
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