8 68. Rechte der Beamten. 133
Soweit es sich um Zuweisung ständiger Bezüge dieser Art handelt, bleibt je nach
den Umständen die Genehmigung im Staatsvoranschlag vorbehalten.
2. Die Versetzung in den Ruhestand. Ein etatmäßiger Beamter kann
in den Ruhestand versetzt werden, wenn er entweder
1. das fünfundsechszigste Lebensjahr zurückgelegt hat und durch sein Alter in seiner
Thätigkeit gehemmt, oder
2. wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder
geistigen Kräfte dienstunfähig geworden, oder
3. seit mindestens einem Jahr durch Krankheit von der Versehung seines Amtes ab-
gehalten ist.
Auf sein Ansuchen kann ein Beamter in den Ruhestand versetzt werden, wenn
durch eine pflichtmäßige Erklärung der unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde festgestellt ist,
daß eine der oben bezeichneten Voraussetzungen vorliegt.
Die Zuruhesetzung eines Beamten, welcher das fünfundsechszigste Lebensjahr zurück-
gelegt hat, kann auch ohne sein Ansuchen unter Beobachtung der gleichen Vorschriften ver-
fügt werden, nachdem dem Beamten Gelegenheit zur Aeußerung gegeben worden ist.
Die Mitglieder der obersten Staatsbehörde können, auch ohne daß die oben bezeich-
neten Voraussetzungen vorliegen, jederzeit in den einst weiligen Ruhestand versetzt werden
und die einstweilige Zuruhesetzung nachsuchen.
Ebenso können etatmäßige Beamte, zu deren Verwendung im staatlichen Dienste in
Folge einer Veränderung in der Organisation der Behörden oder ihrer Bezirke keine Ge-
legenheit mehr besteht, ferner aus sonstigen triftigen Gründen die diplomatischen Vertreter,
die Direktoren und Mitglieder der Ministerien, die Vorstände der Centralmittelstellen, der
Oberstaatsanwalt und die Beamten des Großherzoglichen Geheimen Kabinets in den einst-
weiligen Ruhestand versetzt werden.
Ein etatmäßiger Beamter, welcher nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren
in den Ruhestand versetzt wird, hat, sofern diese Maßnahme nicht in einem durch eigenes
schweres Verschulden herbeigeführten Leiden ihren Grund hat, Anspruch auf lebenslänglichen
Ruhegehalt.
Luch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit tritt der Anspruch auf Ruhegehalt ein,
wenn die Zuruhesetzung entweder
1. auf Grund der eben erwähnten Bestimmungen als nur einstweilige, oder
2. wegen einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung erfolgt ist, welche
sich der Beamte erweislich bei Ausübung seines Dienstes oder aus Veranlassung desselben
ohne eigenes Verschulden zugezogen hat.
Der Ruhegehalt beträgt — abgesehen von einzelnen Sonderbestimmungen, insbesondere
auch für die einstweilige Zuruhesetzung — wenn die Zuruhesetzung nach vollendetem zehnten,
jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt, dreißig Prozent der Summe, welche un-
mittelbar vor der Zuruhesetzung den Einkommensanschlag des Beamten darstellt, und steigt
von da an mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um ein und einhalb Prozent jener
Summe.
Er darf fünfundsiebzig Prozent des Einkommensanschlags und 7500 Mark nicht
übersteigen.
Ueber die für die Berechnung des Ruhegehaltes maßgebende Dienstzeit im Allgemeinen,
—V
Nr. XXVI, S. 235; über die Bezüge der Beamten bei auswärtigen Dienstgeschäften (Diäten und Reise-
kosten): ldh. Verord. v. 5. Nov. 1874, G. u. V. Bl. Nr. XLIX, S. 521, und Verord. d. Finanzmin. v.
30. Okt. 1891, G. u. V. Bl. Nr. XXI, S. 210; über die Vergütung der bei Versetzungen entstehenden
Umzugskosten: ldh. Verord. v. 30. April 1875, G. u. V. Bl. Nr. XV, S. 185.