134 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Kapitel. 8658.
die Anrechnung der Militärdienstzeit, die obligatorische und fakultative Anrechnung sonstiger
Dienstzeit, die Anrechnung der vor einem früheren Ausscheiden zugebrachten Dienstzeit,
früher bezogenen höheren Diensteinkommens 2c. enthält das Gesetz nähere Vorschriften.
Durch landesherrliche Entschließung kann ausnahmsweise eine Erhöhung des gesetz-
lichen Ruhegehaltes bis zum Betrage des zuletzt maßgebenden Einkommensanschlags bewilligt
werden, wenn der Beamte sich durch hervorragende Dienstleistungen um den Landesherrn
und das Vaterland besonders verdient gemacht hat).
Bei den richterlichen Beamten ist darüber, ob die Voraussetzungen zur nicht nach-
gesuchten Versetzung in den Ruhestand vorliegen, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.
Aehnliche Bestimmung besteht für die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und der
Oberrechnungskammer. Bei einstweiliger Zuruhesetzung ist ihnen Gehalt und Wohnungs-
geld als Ruhegehalt zu belassen.
Wenn ein etatmäßiger Beamter, welcher einen Anspruch auf gesetzlichen Ruhegehalt
nicht hat, in den Ruhestand versetzt wird, so kann demselben entsprechend dem nach den
persönlichen Verhältnissen vorliegenden Bedürfnisse ein widerruflicher Ruhegehalt bis zum
Betrage von dreißig Prozent des zuletzt maßgebenden Einkommensanschlages verwilligt
werden.
Wenn ein nicht etatmäßiger Beamter, dessen Amt seine ganze Zeit und Kraft
erfordert hat, in Folge unverschuldeter Dienstunfähigkeit aus dem staatlichen Dienste aus-
scheidet, so kann demselben entsprechend dem nach den persönlichen Verhältnissen vorliegenden
Bedürfnisse ein widerruflicher Unter stützungsgehalt bis zu dem Betrage verwilligt werden,
welcher sich bei sinngemäßer Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Bemessung
des Ruhegehaltes ergibt.
Der Unterstützungsgehalt soll aber vierzig Prozent des Betrages, welcher sich bei
sinngemäßer Anwendung der bezüglichen Bestimmungen als zuletzt maßgebender Einkommens-
anschlag ergibt, nicht übersteigen.
Ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter ist verpflichtet, auf Anfordern
der zuständigen Dienstbehörde wieder ein Amt zu übernehmen, sofern die Voraussetzungen
vorliegen, unter denen der Beamte ohne seine Zustimmung von der unmittelbar vor der
Zuruhesetzung bekleideten Amtsstelle auf das ihm angebotene Amt versetzt werden kann.
Dies findet auch auf die unter fünfundsechszig Jahre alten in den Ruhestand ver-
setzten Beamten Anwendung, sofern sie wieder dienstfähig geworden sind.
Der Beamte ist verpflichtet, die ihm übertragene Amtsstelle innerhalb dreier Monate
von dem Tage an gerechnet, an welchem ihm die Wiederanstellung eröffnet wurde, anzutreten.
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehaltes erlischt, wenn der Bezugsberechtigte
1. in Folge eines strafgerichtlichen oder Disziplinarerkenntnisses aus dem staatlichen
Dienste ausscheidet, oder
2. im inländischen staatlichen Dienste wieder etatmäßig angestellt wird, oder
3. sich weigert, eine ihm angebotene Amtsstelle zu übernehmen,
sodann bei weiblichen Beamten durch die Verehelichung.
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehaltes ruht:
1. wenn der Bezugsberechtigte seinen Wohnsitz ohne Genehmigung der Regierung
außerhalb des Reichsgebietes verlegt, bis zur Rückverlegung desselben, bezw. bis zur nach-
träglichen Erwirkung der Genehmigung, oder
2. wenn derselbe die deutsche Reichsangehörigkeit verliert, bis zur etwaigen Wieder-
erlangung derselben, oder
1) Beamt. Ges. §§ 28—44.