136 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Kapitel. 8 68.
Ein Anspruch auf das gesetzliche Wittwengeld steht der Wittwe zu, wenn der
etatmäßige Beamte, nachdem er einen Anspruch auf Ruhegehalt erdient hatte, oder in Folge
einer aus Anlaß des Dienstes erhaltenen Krankheit ꝛc. gestorben ist.
Das gesetzliche Wittwengeld beträgt dreißig Prozent des maßgebenden Einkommens-
anschlags.
Der 100000 Mark übersteigende Betrag des Einkommensanschlages bleibt in allen
Fällen außer Berechnung.
Ein Anspruch auf das gesetzliche Waisengeld steht den Kindern unter der oben
bezeichneten Voraussetzung zu.
Das gesetzliche Waisengeld beträgt:
a) für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezug
von Wittwengeld berechtigt war: zwei Zehntel des Wittwengeldes für jedes Kind;
b) für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Beamten
zum Bezug des Wittwengeldes nicht berechtigt war:
wenn nur ein Kind dieser Art vorhanden ist: vier Zehntel,
wenn zwei Kinder dieser Art vorhanden sind: sieben Zehntel,
wenn drei oder mehr Kinder dieser Art vorhanden sind: für jedes derselben drei
Zehntel des Wittwengeldes.
Das Gesetz enthält weiter Bestimmungen über den ausnahmsweisen Anspruch der
Hinterbliebenen eines nicht etatmäßigen Beamten auf den gesetzlichen Versorgungsgehalt,
über Kürzung des Versorgungsgehaltes bzw. Wittwengeldes, Anspruch auf einen ermäßigten
Versorgungsgehalt.
Zu dieser Hinterbliebenenversorgung haben die Beamten selbst beizutragen.
Jeder etatmäßige Beamte ist nämlich zur Zahlung von Wittwenkassenbeitrag
verpflichtet.
Diese Verpflichtung erlischt:
1) mit dem Tod des Beamten;
2) durch freiwilliges oder unfreiwilliges Ausscheiden aus der etatmäßigen Anstellung;
3) durch die Zuruhesetzung eines Beamten ohne Anspruch auf Ruhegehalt;
4) durch die Zuruhesetzung eines Beamten, sofern derselbe weder verheirathet ist, noch
unverheirathete eheliche Kinder unter achtzehn Jahren besitzt;
5) für den im Ruhestand befindlichen Beamten mit dem Eintritt der eben bezeich-
neten Voraussetzung; durch eine nach der Versetzung in den Ruhestand geschlossene Ehe
oder durch das Vorhandensein von Kindern aus einer solchen wird das Erlöschen der Ver-
pflichtung nicht gehindert.
Die Versetzung eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand hat das Erlöschen der
Verpflichtung zur Beitragsleistung nicht zur Folge.
Die oben bezeichneten Beamten können jedoch unter im Gesetz näher bezeichneten
Voraussetzungen den Anspruch auf Versorgungsgehalt dadurch wahren, daß sie sich zur Fort-
entrichtung ihres bisherigen Wittwenkassenbeitrags verpflichten.
Der Wittwenkassenbeitrag beträgt, solange der Beamte sein Diensteinkommen bezieht,
3% des maßgebenden Einkommenanschlags, bei im Ruhestand befindlichen Beamten 3 %
des Ruhegehaltes.
Die Kinder weiblicher Beamten haben keinen Anspruch auf Versorgungsgehalt, wie
auch diese Beamten keine Pflicht zur Zahlung von Wittwenkassenbeitrag haben, desgleichen
römisch-katholische Geistliche, wenn sie Beamte sind.
Die aus Anlaß der gesetzlichen Vorschriften über Versorgungsgehalt und Wittwenkassen-