Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

138 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Kapitel. 8§59. 
sind, durch geeignete Zwangemittel, insbesondere durch Beigabe von Geschäftsaushilfe auf 
Kosten des Beamten und durch Androhung und Ausspruch von Geldstrafen bis zu 100 Mk., 
dazu anzuhalten?). 
II. Dienstvergehen und Disziplinarstrafen. Ein Beamter, welcher die ihm 
obliegenden dienstlichen Pflichten verletzt, unterliegt wegen Dienstvergehens der Disziplinar- 
bestrafung. 
Die Disziplinarstrafen bestehen in Ordnungsstrafen, Entfernung aus dem Amte 
(Strafversetzung), Entfernung aus dem staatlichen Dienst (Dienstentlassung). 
1. Ordnungsstrafen sind: 
a) Verweis; 
b) Geldstrafen bis zum Betrage von 200 Mk. 
Die Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden. 
Gegen Unterbeamte kann als Ordnungsstrafe auch Arrest bis zu acht Tagen ver- 
hängt werden. 
Zur Verhängung der Ordnungsstrafen sind die vorgesetzten Behörden und Beamten 
zuständig, bei den Mitgliedern der Oberrechnungskammer das Staatsministerium, bei deren 
sonstigen Beamten der Präsident der Oberrechnungskammer, bei landständischen Beamten, 
während der Landtag versammelt ist, der Präsident der betreffenden Kammer ?. 
Als Rechtsmittel ist Beschwerde zulässig; über dieselbe entscheidet die nächste höhere 
Kollegialbehörde. 
2. Die Strafversetzung erfolgt entweder 
a) durch Versetzung auf eine geringere Amtsstelle, womit eine Minderung des Dienst- 
einkommens um höchstens ein Fünftel verbunden werden kann, oder 
b) durch Versetzung auf eine gleichartige Amtsstelle unter Minderung des Dienst- 
einkommens um höchstens ein Fünftel. 
Statt der Minderung des Diensteinkommens kann eine Geldstrafe verhängt werden, 
welche ein Drittel des Diensteinkommens eines Jahres nicht übersteigt. 
Gegen die richterlichen und ihnen gleichgestellten Beamten kann erkannt werden: 
an Stelle der Strafversetzung oder an Stelle der mit der Strafversetzung verbundenen 
Vermögensnachtheile auf Entziehung des gesetzlichen Anspruchs auf Vorrücken im Gehalt 
für bestimmte Zeitdauer, 
an Stelle der Strafversetzung auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, wobei 
gleichzeitig der Regierung die Befugniß eingeräumt werden kann, den Verurtheilten im 
Falle der Wiederanstellung auf eine andere, auch geringere Amtsstelle mit den oben bezeich- 
neten Vermögensnachtheilen zu versetzen. 
3. Die Dienstentlassung hat den Verlust des Titels und des Anspruchs auf 
Diensteinkommen, Ruhe= und Versorgungsgehalt zur Folge. 
Lassen besondere Umstände eine mildere Beurtheilung zu, so kann das Disziplinar- 
erkenntniß aussprechen, daß dem Beamten auf Lebenszeit oder auf bestimmte Zeit ein 
Unterstützungsgehalt im Betrage eines Theils des Ruhegehalts, auf welchen der Beamte im 
Falle einer im Zeitpunkte der Dienstentlassung eintretenden Zuruhesetzung gesetzlichen Anspruch 
hätte, zu gewähren sei. 
Ferner kann dem aus dem Dienste entlassenen Beamten oder der Familie desselben 
im Falle der Bedürstigkeit ausnahmsweise auf Grund landesherrlicher Entschließung ein 
1) Jede, dem Beamten hinsichtlich der Besorgung der bezüglichen Geschäfte vorgesetzte Behörde 
hat diese Befugniß, angef. Verord. 8 1. 
2) Beamt. Ges. 88 93, 100, 129, 130; angef. Verord. §§ 2—5.
	        
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