Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

148 Dritter Abschnitt: Die Kommunalverbände, öffentl. Korporationen u. Stiftungen. § 62. 
gegen Dienstentlassung von Beamten in den Städten der Städteordnung den Entlassenen 
die Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. 
Aus dem Gemeindeverhältniß sich ergebende Rechte, welche der Gemeinde gegenüber 
ihren Gliedern und umgekehrt oder einer Gemeinde gegen die andere zukommen, können 
auf dem Wege der Klage vor den Verwaltungsgerichten (Bezirksrath, Verwaltungsgerichts- 
hof) geltend gemacht werden. 
Die Verwaltungsbehörde der Gemeinde ist der Gemeinderath, in den Städten 
der Städteordnung der Stadtrath. An dessen Spitze steht, als Oberhaupt und Vollzugs- 
beamter der Gemeinde, der Bürgermeister, in den Städten der Städteordnung der Ober- 
bürgermeister, und zwar in denjenigen, die der Städteordnung kraft Gesetzes unterstehen, 
mit einem oder mehreren Bürgermeistern, in denjenigen, welche sich ihr freiwillig unter- 
worfen haben, möglicher Weise auch ohne solche. Die Zahl der Mitglieder des Gemeinde- 
rathes beträgt außer dem Bürgermeister mindestens sechs, in Gemeinden von 24 oder 
weniger Bürgern selbst nur drei, und höchstens vierundzwanzig, die der Mitglieder des 
Stadtraths und deren etwaige besondere Funktionen in den Städten der Städteordnung 
wird durch das Ortsstatut bestimmt. 
Auch nicht der Städteordnung unterstehende Gemeinden von über 4000 Einwohnern 
können zwei Bürgermeister haben. 
Bürgermeister und Gemeinderäthe in den mittleren Gemeinden, ebenso Oberbürger- 
meister, Bürgermeister und Stadträthe in den Städten der Städteordnung werden durch 
den Bürgerausschuß, Bürgermeister und Gemeinderäthe in den kleineren Gemeinden un- 
mittelbar Seitens der Gemeindebürger mittelst geheimer Wahl bestellt, und zwar ohne Be- 
schränkung auf den Kreis der Gemeindebürger bezw. Stadtbürger. Einer staatlichen Be- 
stätigung für eines dieser Aemter bedarf es nicht. Wenn in drei Wahltagfahrten eine 
giltige Wahl eines Bürgermeisters nicht zu Stande kommt, kann ein solcher von der Staats- 
behörde ernannt werden, und zwar in den mittleren Gemeinden auf höchstens zwei, in 
den kleineren auf höchstens drei Jahre. Unter den gleichen Voraussetzungen ist in den 
Städten der Städteordnung das Ministerium des Innern berechtigt, einen Kommissär zur 
Verwaltung der erledigten Stelle, längstens je auf ein Jahr, zu ernennen. 
In den Städten der Städteordnung müssen der Oberbürgermeister und die Bürger- 
meister besoldet sein und haben Pensionsberechtigung, die jedoch für die Bürgermeister 
und in den Städten, welche sich der Städteordnung freiwillig unterstellen, auch durch Orts- 
statut ausgeschlossen werden kann. In den übrigen Gemeinden ist die Stelle des Ortsvor- 
standes zwar nicht in Folge gesetzlichen Gebotes, wohl aber durchweg thatsächlich mit Gehalt 
verbunden. 
Die Amtsdauer beträgt für Oberbürgermeister und Bürgermeister neun Jahre, für 
die Gemeinderäthe (Stadträthe) sechs Jahre, mit hälftiger Erneuerung. 
Gemeindebürger und sonstige Wahlberechtigte in den Gemeinden der Gemeindeordung 
können die Bestellung als Bürgermeister oder Gemeinderathsmitglied nur unter bestimmten 
Voraussetzungen ablehnen oder von diesem Amt zurücktreten. Das Gleiche gilt für die 
Stadtbürger in den Städten der Städteordnung hinsichtlich nicht besoldeter Aemter und 
Funktionen im Dienste der Stadt. Ebenfalls nur unter den im Gesetze genau bezeichneten 
Voraussetzungen können Bürgermeister (Oberbürgermeister) oder Gemeinderäthe (Stadt- 
räthe) gegen ihren Willen im Wege der Verwaltung von ihrem Amte entfernt werden ½. 
Von besonderer Bedeutung ist in den Städten der Städteordnung die Unterstützung 
des Stadtraths durch Kommissionen. 
1) Das. §§ 8—28.
	        
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