Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

8 62. Die Gemeinden. 151 
vorragendem Grade besonderen Nutzen bieten, oder an besonderen Beiträgen solcher Per- 
sonen und Unternehmungen, welche öffentliche Gemeindeeinrichtungen in außergewöhnlichem 
Grad in Anspruch nehmen, benützen und dadurch größere Ausgaben, als sonst nöthig, ver- 
ursachen!). 
Reichen die Einkünfte der Gemeinde einschließlich der eben bezeichneten Deckungs- 
mittel zur Bestreitung ihrer Ausgaben nicht hin, so ist zunächst bis zur Höhe des Bedürf- 
nisses der etwa bestehende Bürgergenuß mit einer Auflage zu belegen, jedoch nur inner- 
halb eines gesetzlich bestimmten Maßes?). 
Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann auch eine Ver brauchssteuer 
von Gegenständen der örtlichen Konsumtion, mit gewissen Beschränkungen, eingeführt 
werden 5). 
Soweit der Gemeindeaufwand durch die Einnahmen der vorbezeichneten Gattungen 
nicht gedeckt ist, wird er auf das gesammte nach den gesetzlichen Bestimmungen veranlagte 
Grund-, Häuser-, Gefäll-, Gewerb= und Kapitalrentensteuerkapital und auf die Einkommen- 
steueranschläge in der Art gleichheitlich ausgeschlagen, daß die Kapitalrentensteuerkapi- 
talien mit drei Zehnteln ihres vollen Betrages, die Einkommensteueranschläge mit dem Drei- 
fachen ihres Betrages in Berechnung kommen. Dabei erleidet jedoch das Staatssteuerkataster 
einige Aenderungen durch Ausscheidung einzelner im Gesetz als befreit vom Beizug zur Ge- 
meindebesteuerung bezeichneten Steuerkapitalien und durch besondere Behandlung einzelner 
Inhaber. Für die Belastung der Kapitalrentensteuerkapitalien und der Einkommen und 
Ruhegehalte aus öffentlichem Dienste sind bestimmte Schranken gesetzt 0. 
Die persönlichen Dienste, deren die Gemeinde bedarf, sind der Regel nach gleich 
anderen Gemeindeausgaben zu bestreiten. Doch ist auch eine Leistung derselben in Natur 
zulaͤffigd). 
Zur Aufnahme von Anlehen, welche zu anderen Zwecken als zur Tilgung auf— 
gekündigter Kapitalien oder Bestreitung voranschlagsmäßiger Ausgaben und Wiedertilgung 
im nämlichen Rechnungsjahr bestimmt sind, darf nur in außerordentlichen Fällen und nur 
mit Staatsgenehmigung geschritten werden 0. 
Etwaige Ueberschüsse aus den Gemeindeeinkünften sind zunächst zur Tilgung etwaiger 
Schulden zu verwenden; wenn keine Schulden vorhanden, zu Kapital anzulegen. Eine andere 
Art der Verwendung kann die Gemeinde nur mit Staatsgenehmigung beschließen?). 
Solche Ausgaben, deren Bestreitung zwar von der Gemeinde mit Rücksicht auf das 
dabei betheiligte öffentliche Interesse übernommen oder ihr gesetzlich übertragen wurde, 
durch welche aber zunächst eine Verbindlichkeit einer Klasse von Gemeindeangehörigen oder 
Besitzern erfüllt wird (Genossenschaftsausgaben), sind, wenn auch unter der Lei- 
tung der Gemeindebehörden, nach einem, den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles 
entsprechenden Beitragsfuße besonders zu decken; in den Städten der Städteordnung kann 
dies geschehen 5). · 
Ein besonderes, nicht in allen Gemeinden vorkommendes und im Einzelnen ver- 
schieden gestaltetes Verhältniß ist dasjenige des Bürgergemuss eAls Ausnahme 
nämlich von der Regel, daß der Ertrag des Gemeindevermögens zunächst zur Bestreitung 
des Gemeindeaufwandes bestimmt ist, können, nach dem Zustand vom 1. Jan. 1831, die 
Bürger oder einzelne Klassen derselben ein Recht auf den Genuß gewisser Gemeindeliegen- 
schaften (Almendgüter) oder auf den Bezug gewisser Nutzungen aus den Gemeindewal- 
1 Das. 88 71 - 75. 2) Das. 8 70 
4 5 88 16.—795 (Fassung von 1894). 4) Das. 58 81—97. 
5) Das. 55 89—91. 6) Das. 88 101, 1724. 
7) Das. 88 25% 103. 3 Das. § 76.
	        
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