Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

152 Dritter Abschnitt: Die Kommunalverbände, öffentl. Korporationen u. Stiftungen. 8 63. 
dungen haben. In diesen Genuß rückt der Gemeindebürger dann ein, wenn er das 25. 
Lebensjahr zurückgelegt und eine eigene Haushaltung oder ein Gewerbe auf eigene Rech- 
nung gegründet hat. Im Uebrigen richtet sich das ganze Verhältniß nach dem Zustande 
vom 1. Januar 1831, kann aber durch Beschluß von zwei Dritteln der stimmberechtigten 
Bürger mit Staatsgenehmigung abgeändert werden . 
Die gemeinschaftlich benützten Almendländereien können unter gewissen Voraus- 
setzungen, ausnahmsweise auch die Gemeindeliegenschaften, mit Ausschluß der Gemeinde- 
waldungen, zum Genusse und selbst zu Eigenthum unter die Bürger vertheilt werden ?). 
Dieses Bürgergenußverhältniß als dauernde Einrichtung besteht jedoch nur noch in 
den der allgemeinen Gemeindeordnung unterliegenden Gemeinden. In den Städten der 
Städteordnung ist es aufgehoben; nur diejenigen Stadtbürger, welche bei Einführung der 
Städteordnung bereits im Bürgergenuß sich befanden oder eine gesetzliche Anwartschaft 
darauf hatten, können ihn noch für ihre Lebenszeit fortbeziehen, die frei werdenden Genuß- 
theile aber fallen der Gemeinde anheim ). Die Bestimmungen über die Vertheilung von 
Almend= oder Gemeindegut sind für diese Städte aufgehoben. 
Als unvollkommene gemeindeartige Gebilde bestehen die „abgesonderten Gemarkungen“, 
bewohnte oder unbewohnte selbständige Geländekomplexe. Ihre öffentlich-rechtlichen Auf- 
gaben und ihre Verwaltung sind nach Rechtsähnlichkeit jener der Gemeinden gesetzlich ge- 
ordnet“). 
Zum Vollzug der Gemeindegesetze und auf Grund der in denselben enthaltenen Er- 
mächtigungen ist bezüglich einer Reihe von Gemeindeangelegenheiten das Verfahren des 
Näheren auf dem Wege der Verordnung geordnet worden, so insbesondere das Wahlver- 
fahren für die mittleren Gemeinden durch die Gemeindewahlordnung vom 8. Juli 1890, 
für die kleineren Gemeinden durch jene vom 16. Mai 1870, für die Städte der Städte- 
ordnung durch die Städtewahlordnung vom 12. Dez. 1892, die Geschäftsordnung für die 
Bürgerausschüsse und Gemeindeversammlungen durch Verordnungen vom 29. Dez. 1870 
und 23. Dez. 1874, die Aufstellung der Voranschläge und das Rechnungswesen durch An- 
weisungen vom 11. Sept. 1883 und 1. Dez. 1884, der Gebührenbezug der Gemeinde- 
beamten und Gemeindediener durch Verord. vom 30. Nov. 1874, die Beitreibung und 
Sicherung der Gemeindeausstände durch Verord. vom 3. Nov. 18845). 
§ 63. II. Die Kreisverbände. „Zur Pfflege gemeinsamer öffentlicher Interessen und 
Angelegenheiten“ bestehen Kreisverbände. 
Im Gegensatz zu den im Wege geschichtlicher Entwickelung gewordenen Gemeinden 
sind sie Erzeugnisse unmittelbaren Staatsgebotes. Sie sind gleichzeitig mit der jetzigen 
Einrichtung der inneren Verwaltung und mit der Einführung einer eigenen Verwaltungs- 
rechtspflege durch das Gesetz vom 5. Okt. 1863, die Organisation der inneren Verwal- 
tung betr., geschaffen worden 0). Spätere Gesetze haben ihnen besondere Aufgaben zu- 
getheilt. Hierüber s. u. 
Das Wesentliche der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ist Folgendes: 
Das Großherzogthum ist auf Grundlage gemeinsamer Interessen in Kreisverbände 
eingetheilt, deren jeder mehrere Amtsbezirke umfaßt. 
1) G.O. 8§ 65, 104—112. 2) G.O. 88§ 118—134. 
3) St.O.s 65. 4) G.O. 8§ 174—181. 
5) Diese Verordnungen find sämmtlich abgedruckt und theilweise erläutert in meinem angef. 
Handb. d. bad. Gemeinderechtes. 
6) S. bei § 49: Weizel a. a. O.; wegen einzelner Abänderungen d. Ges. v. 5. Okt. 1863 f. 
Ges. v. 2. März 1880, G. u. V. Bl. Nr. VIII, S. 35, 1. März 1884, G. u. V. Bl. Nr. VII, S. 63, und 
17. Mai 1886, G. u. V. Bl. Nr. XXVIII, S. 287.
	        
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