Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

8 63. Die Kreisverbände. 153 
Die erstmalige Eintheilung ist mit gesetzlicher Ermächtigung durch Regierungsver- 
ordnung erfolgt). 
Sie kann gegen den Willen der betheilgten Gemeinden und nur im Wege der Ge- 
setzgebung geändert werden?). 
„Die Kreise bilden körperschaftliche Verbände. Sie besorgen ihre Angelegenheiten 
selbständig, vorbehaltlich der gesetzlichen Aufsichtsrechte des Staats; sie können Vermögen 
erwerben und besitzen und zur Bestreitung ihrer gesetzlichen Ausgaben Beiträge auf die 
Kreisgemeinden und Gemarkungen umlegen." 
Aufgabe der Kreisverbände können sein „alle Einrichtungen und Anstalten, welche 
die Entwickelung, Pflege und Förderung der Interessen des ganzen Kreises betreffen.“ 
Die Entschließung darüber, welche Angelegenheiten in diesen Rahmen fallen, hatte 
das Gesetz den Organen der Kreisverbände zunächst freigegeben und nur die Schranke bei- 
gefügt, daß Einrichtungen und Anstalten, welche einen Kostenaufwand erfordern, auf Rech- 
nung des Kreises nur soweit beschlossen werden dürfen, als ein Gesetz hierzu im All- 
gemeinen die Ermächtigung gibt 9. 
Diese Ermächtigung ertheilt das Verw.Ges. selbst dazu, im Interesse des Kreises und 
seiner Bewohner gemeinnützige Anstalten zu gründen und zur Förderung der gemeinsamen 
Kultur, Wirthschaft und Wohlthätigkeit die Gemeinden zu unterstützen, insbesondere Be- 
schlüsse zu fassen über die Anlegung, Richtung und Unterhaltung neuer Straßen oder 
Uebernahme bereits vorhandener Straßen auf Kosten des Kreisverbandes, über Anlegung 
und Unterhaltung von Brücken und Kanälen, über die Errichtung von Sparkassen, Kreis- 
schulanstalten, Werkhäusern, Waisenhäusern, Armenhäusern, Krankenhäusern, Rettungs- 
anstalten, über sonstige gemeinschaftliche Anstalten zur Fürsorge für die Armen und dar- 
über, ob und welche bisherigen Gemeindelasten ganz oder theilweise von dem Kreisverband 
übernommen werden sollen?). 
Neben diesen ursprünglichen, freigewählten Aufgaben der Kreisverbände liegen den- 
selben auf Grund besonderer Gesetze ob « 
a) die Besorgung des Kreisstraßenwesens nach Maßgabe des Straßengesetzes vom 
14. Juni 18846). 
b) die Besorgung des Landarmenwesens nach Maßgabe des Reichsgesetzes über den 
Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870, des badischen Einführungsgesetzes dazu vom 
14. März 1872 und des badischen Armengesetzes vom 5. Mai 1870. 
Näheres hierüber bei der Darstellung des Straßenbau- und des Armenfürsorgerechtes. 
Vertreten werden die Kreisangehörigen durch die Kreisversammlung. Diese wird 
gebildet aus 
1. Abgeordneten, welche in mittelbarer geheimer Wahl durch die Kreisangehörigen 
gewählt werden. Zu diesem Zwecke bestellen, und zwar in Wahlbezirken von 250 —3000 
Einwohnern, die im Amtsbezirke seit mindestens einem Jahre ansässigen Staatsbürger, 
welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, alle fünf Jahre in geheimer Wahl Wahl- 
männer. Diesen treten zum Zwecke der Abgeordnetenwahl die im Wahlbezirk wohnenden 
Großgrundbesitzer und Großgewerbetreibenden bei . 
1) Ldh. Verord. v. 12. Juli 1864, Reg. Bl. Nr. XXIX, S. 299, und spätere Aenderungen. Es 
bestehen 11 Kreisverbände: Konstanz, Villingen, Waldshut, Lörrach, Freiburg, Offenburg, Baden, 
Karlsruhe, Heidelberg, Mannheim, Mosbach. 
2) Verw. G. 8§ 24. 3) A. a. O. 8 25. 
4) A. a. O. § 41. Darstellungen der Thätigkeit der Kreisverbände find enthalten in den Jahres- 
berichten d. Min. d. Innern f. 1881/83, S. 576 ff.; 1884/88, Bd. II, S. 513 ff. 
5) Früher das Ges. v. 14. Jan. 1868. 
6) Bei den Ersteren werden 70 000 M. Grundsteuerkapital, bei den Letzteren 120 000 M. Gewerb-
	        
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